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Landesarbeitsgericht Hamm, 14 Ta 352/14

Datum:
08.09.2014
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
14. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
14 Ta 352/14
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2014:0908.14TA352.14.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Iserlohn, 3 Ca 528/13
Schlagworte:
Aufwandsentschädigung, Einkommen, pauschale Versteuerung, Prozesskostenhilfe, Spesen, steuerfreie Vergütung, Verpflegungsmehraufwand, Werbungskosten
Normen:
§ 115 ZPO, § 3 Nr. 16, § 9 Abs. 4a,; § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG,; § 82 Abs. 2 Nr. 4 SGB XII
Leitsätze:

1. Die nach § 3 Nr. 16, § 9 Abs. 4a EStG gewährte steuerfreie Vergütung für Verpflegungsmehraufwand erhöht im Ergebnis nicht das einzusetzende Einkommen im Sinne des § 115 ZPO. Es kann offen bleiben, ob diese Aufwandsentschädigung schon nicht als Einkommen zu berücksichtigen ist oder ob bei ihrer Berücksichtigung der Verpflegungsmehraufwand in entsprechender Höhe als beruflich bedingter Aufwand im Sinne des § 82 Abs. 2 Nr. 4 SGB XII abzusetzen ist.

2. Eine Berücksichtigung ersparter häuslicher Aufwendungen ist nur bei der pauschal versteuerten Vergütung für Verpflegungsmehraufwand im Sinne des § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG vorzunehmen, und zwar in Höhe eines Drittels der gewährten Vergütung.

 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 1. April 2014 (3 Ca 528/13) unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Kläger hat in Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 2. Mai 2013 (3 Ca 528/13) die Prozesskosten der 1. Instanz in monatlichen Raten von 15,00 Euro zu zahlen. Der Beginn der Ratenzahlung wird gesondert festgesetzt.

Der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 4. Dezember 2013 (15 Sa 1499/13) bleibt hinsichtlich der Ratenzahlung hiervon unberührt.

Der Beginn der Ratenzahlung bleibt der gesonderten Festsetzung durch das Arbeitsgericht vorbehalten.

Der Kläger trägt die Hälfte der Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 
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