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Landesarbeitsgericht Hamm, 14 Ta 330/14

Datum:
23.06.2014
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
14. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
14 Ta 330/14
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2014:0623.14TA330.14.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Herford, 2 Ca 1292/11
Schlagworte:
Prozessbevollmächtigte, Prozesskostenhilfe, Prozesskostenhilfeverfahren, Prozess-kostenhilfeüberprüfungsverfahren, Nachprüfungsverfahren, Zustellung
Normen:
§ 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO a. F. (= § 120a Abs. 1 Satz 3 ZPO),; § 124 Nr. 2 ZPO a. F. (= § 124 Abs. 1 Nr. 2 ZPO)
Leitsätze:

1. Im Nachprüfungsverfahren des § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO a. F. (= § 120a Abs. 1 Satz 3 ZPO) ist die Aufforderung zur Abgabe einer Erklärung, ob eine Veränderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten ist, an den Prozessbevollmächtigten der Partei, der sie schon im Bewilligungsverfahren vertreten hat, zuzustellen (vgl. LAG Hamm, 5. Juli 2013, 5 Ta 254/13, juris; 30. September 2013, 14 Ta 160/13, juris).

2. Dem Zweck des Zustellerfordernisses des § 172 Abs. 1 ZPO wird im Nachprüfungsverfahren nicht dadurch Rechnung getragen, dass der Prozessbevollmächtigte lediglich über den gerichtlichen Schriftverkehr mit der Partei informiert oder dieser Schriftverkehr kommentarlos übersandt wird.

3. Die fehlerhafte Einleitung und Durchführung des Nachprüfungsverfahrens vor Erlass eines Aufhebungsbeschlusses wird im Beschwerdeverfahren weder durch eine nachträglich Zustellung von Auflagen an den Prozessbevollmächtigten oder durch eine – unzureichende - Mitwirkung der Partei geheilt.

4. Das erfasst auch einen Abhilfebeschluss im Beschwerdeverfahren, soweit er zwar den Aufhebungsbeschluss beseitigt, jedoch eine Ratenzahlungsanordnung enthält.

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Herford vom 30. Mai 2014 (2 Ca 1292/11) hinsichtlich der Ratenzahlungsanordnung aufgehoben.

Es verbleibt bei der durch Beschluss des Arbeitsgerichts Herford vom 9. Januar 2012 in der Fassung des Beschlusses des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 12. September 2012 bewilligten Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsanordnung.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 
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