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Landesarbeitsgericht Hamm, 14 Ta 196/14

Datum:
21.07.2014
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
14. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
14 Ta 196/14
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2014:0721.14TA196.14.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Iserlohn, 3 Ca 1122/12
Schlagworte:
Prozessbevollmächtigte, Prozesskostenhilfe, Prozesskostenhilfeverfahren, Prozess-kostenhilfeüberprüfungsverfahren, Nachprüfungsverfahren, Zustellung
Normen:
§ 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO a. F. (= § 120a Abs. 1 Satz 3 ZPO), § 124 Nr. 2 ZPO a. F
Leitsätze:

1. Ein formal ordnungsgemäß durchgeführtes Nachprüfungsverfahren gemäß § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO a. F. (= § 120a Abs. 1 Satz 3 ZPO) ist Voraussetzung für eine Aufhebung der bewilligten Prozesskostenhilfe gemäß § 124 Nr. 2 ZPO a. F. (= § 124 Abs. 1 Nr. 2 ZPO).

2. Dazu ist grundsätzlich die Zustellung der Aufforderung an die Partei, sich über eine Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu erklären, an den Prozessbevollmächtigten der Partei erforderlich, wenn dieser sie bereits im Bewilligungsverfahren vertreten hat.

3. Ein formal ordnungsgemäß durchgeführtes Nachprüfungsverfahren liegt auch dann vor, wenn die Erinnerung an diese im automationsgestützten Verfahren übersandte Aufforderung durch das Arbeitsgericht dem Prozessbevollmächtigten zugestellt wird.

 
Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 16. Januar 2014 (3 Ca 1122/12) wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 
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