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Landesarbeitsgericht Hamm, 14 Sa 1174/13

Datum:
25.02.2014
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
14. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
14 Sa 1174/13
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2014:0225.14SA1174.13.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Iserlohn, 4 Ca 907/13
Schlagworte:
Arbeitsplatz, Arbeitszeit, Besetzung, Leiharbeit, Teilzeit, Unmöglichkeit, Verlängerung
Normen:
§ 9 TzBfG
Leitsätze:

Ein Stamm- oder Dauerarbeitsplatz, auf dem ständig ein Leiharbeitnehmer eingesetzt wird, ist ein freier zu besetzender Arbeitsplatz im Sinne des § 9 TzBfG.

 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten das Urteil des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 25. Juli 2013 (4 Ca 907/13) abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, das Angebot der Klägerin auf Erhöhung der Arbeitszeit auf wöchentlich 37 Stunden bei entsprechender Mehrvergütung mit Wirkung ab 1. Januar 2013 anzunehmen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Revision wird zugelassen.

 
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