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Landesarbeitsgericht Hamm, 13 Ta 586/14

Datum:
08.12.2014
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
13. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
13 Ta 586/14
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2014:1208.13TA586.14.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Münster, 4 BV 23/13
Schlagworte:
Anwendung, Betriebsvereinbarung, Bedeutung der Angelegenheit, betroffene Arbeitnehmer
Normen:
§ 23 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 RVG
 
Tenor:

Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates  - unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen – wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Münster vom 16.09.2014 – 4 BV 23/13 – teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 20.000,-- € festgesetzt.

Die Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe einer auf 20,-- € ermäßigten Gebühr zu tragen.

 
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