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Landesarbeitsgericht Hamm, 13 Ta 402/14

Datum:
29.08.2014
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
13 Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
13 Ta 402/14
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2014:0829.13TA402.14.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Rheine, 4 BV 2/14
Schlagworte:
Gegenstandswert; Festsetzung; Zustimmung; Betriebsrat; Zustimmungsersetzung; Einstellung; vorläufige Maßnahme; Leiharbeitnehmer; unter drei Monate
Normen:
§ 33 RVG; § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG; § 99 BetrVG; § 100 BetrVG
 
Tenor:

Auf die Anschlussbeschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates – unter Zurückweisung der Anschlussbeschwerde im Übrigen – werden die Beschlüsse des Arbeitsgerichts Rheine vom 05.05.2014 und 09.07.2014 – 4 BV 2/14 – abgeändert und der Tenor insgesamt wie folgt neu gefasst:

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 9.275,36 € festgesetzt.

Die Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe einer auf 25,-- € ermäßigten Gebühr zu tragen.

 
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