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Landesarbeitsgericht Hamm, 13 TaBVGa 9/14

Datum:
04.04.2014
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
13. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
13 TaBVGa 9/14
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2014:0404.13TABVGA9.14.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Arnsberg, 1 BVGa 2/14
Schlagworte:
einstweilige Verfügung; Abbruch; Wahl; Nichtigkeit; mehrere Betriebsräte; Betriebsbegriff; Auskünfte; Erteilung; Anfertigung; Wählerliste
Normen:
§ 1 Abs. 1 Satz 1 BetrVG; § 4 Abs. 1 BetrVG;; § 19 BetrVG; § 2 Abs. 2 Satz 1 WO
 
Tenor:

Auf die Beschwerde des Arbeitgebers – unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen – wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Arnsberg vom 21.02.2014 - 1 BVGa 2/14 – teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Dem Arbeitgeber wird aufgegeben, dem Wahlvorstand eine Liste der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Region Westfalen-Süd mit Familienname, Vorname, Geburtsdatum sowie Eintrittsdatum in den Betrieb zur Verfügung zu stellen, soweit die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht der „Geschäftsstelle des Geschäftsbereichs Westfalen-Süd“ und dem „Wohnverbund B“ angehören.

Im Übrigen wird der Antrag abgewiesen.

 
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