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Landesarbeitsgericht Hamm, 13 TaBVGa 8/14

Datum:
04.04.2014
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
13. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
13 TaBVGa 8/14
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2014:0404.13TABVGA8.14.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Arnsberg, 1 BVGa 1/14
Schlagworte:
einstweilige Verfügung; Abbruch; Wahl; Nichtigkeit; mehrere Betriebsräte; Betriebsbegriff
Normen:
§ 1 Abs. 1 Satz 1 BetrVG; § 4 Abs. 1 BetrVG; § 19 BetrVG
 
Tenor:

Auf die Beschwerde des Arbeitgebers – unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen – wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Arnsberg vom 21.02.2014 - 1 BVGa 1/14 – teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Dem Wahlvorstand wird aufgegeben, es zu unterlassen, weitere Handlungen vorzunehmen, die darauf gerichtet sind, das begonnene Verfahren zur Durchführung der Wahl eines einheitlichen Betriebsrats für die Region Westfalen-Süd innerhalb des Sozialwerks St. H e.V. fortzuführen, soweit sich das Wahlverfahren auf die „Geschäftsstelle des Geschäftsbereichs Westfalen-Süd“ und den „Wohnverbund B“ erstreckt.

Im Übrigen wird der Antrag abgewiesen.

 
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