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Landesarbeitsgericht Hamm, 13 Sa 325/14

Datum:
24.10.2014
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
13. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 Sa 325/14
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2014:1024.13SA325.14.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Rheine, 2 Ca 11/13
Schlagworte:
Vermittlungs- und Qualifizierungsbetrieb - Versetzung - Grenzen tarifvertraglicher Regelungsbefugnis - Feststellungsinteresse
Leitsätze:

1. Durch eine tarifvertragliche Regelung kann der Arbeitnehmer regelmäßig nicht wirksam verpflichtet werden, an der Beendigung seines eigenen Arbeitsverhältnisses mitzuwirken oder im Wege der Arbeitnehmerüberlassung tätig zu werden. Eine solche Regelung widerspricht den Wertungen des Kündigungsschutzgesetzes.

2. Gehen nach dem Willen des Arbeitgebers die Verpflichtungen, an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mitzuwirken oder im Wege der Arbeitnehmerüberlassung tätig zu werden, unmittelbar mit der Versetzung in einem Vermittlungs- und Qualifizierungsbetrieb einher, so kann der Arbeitnehmer die Wirksamkeit der Versetzung im Rahmen einer Feststellungsklage überprüfen lassen.

 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Rheine vom 10.10.2013 – 2 Ca 11/13 – abgeändert.

Es wird festgestellt, dass die als „Versetzung“ bezeichnete Personalmaßnahme der Beklagten vom 26.11.2012 betreffend die Zuordnung der Klägerin zum Mitarbeiterentwicklungscenter (M.E.C.) unwirksam ist.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Revision wird zugelassen

 
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