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Landesarbeitsgericht Hamm, 12 Ta 301/14

Datum:
08.08.2014
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
12. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 Ta 301/14
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2014:0808.12TA301.14.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Herford, 2 Ca 564/13
 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Gläubigers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Herford vom 17.04.2014 – 2 Ca 564/13 – abgeändert.

Gegen die Schuldnerin wird zur Erzwingung ihrer Verpflichtung aus dem Urteil des Arbeitsgericht Herford vom 05.02.2014, 2 Ca 564/13, nämlich den Gläubiger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Mitarbeiter weiter zu beschäftigen ein Zwangsgeld in Höhe von 3.000,- €, für den Fall der Nichtbeitreibbarkeit ersatzweise für je 500,- € je ein Tag Zwangshaft, zu vollstrecken an dem Geschäftsführer E G, festgesetzt.

Die Schuldnerin hat die Kosten des Zwangsvollstreckungsverfahrens zu tragen.

Die Schuldnerin kann die Vollstreckung aus diesem Beschluss durch Erfüllung abwenden.

Wert des Beschwerdegegenstandes: 5.726,-€

 
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