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Landesarbeitsgericht Hamm, 9 Sa 689/13

Datum:
10.12.2013
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 Sa 689/13
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2013:1210.9SA689.13.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Hagen, 5 Ca 2573/12
Schlagworte:
Betriebsbedingte Kündigung, Interessenausgleich, Namensliste, Kausalität eines Auswahlfehlers, Stichtag
Normen:
KSchG § 1 Abs. 3, § 1 Abs. 5
Leitsätze:

1. In eine Namensliste eines Interessenausgleichs nach § 1 Abs. 5 KSchG dürfen ausschließlich Arbeitnehmer aufgenommen werden, die aus der eigenen Sicht der Betriebsparteien aufgrund der dem Interessenausgleich zu Grunde liegenden Betriebsänderung zu kündigen sind. Werden andere, etwa zum freiwilligen Ausscheiden bereite Arbeitnehmer aufgenommen, entfallen die Vermutungswirkungen des § 1 Abs. 5 KSchG.

2. Umstände wie die einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit anderen, an sich schutzwürdigeren und auf der Namensliste genannten Arbeitnehmer sind für die Kausalität eines Fehlers bei der Sozialauswahl dann beachtlich, wenn sie bereits bei dem Ausspruch der Kündigung vorlagen. Eine auf einen anderen Stichtag vorverlagerte Prüfung ist insoweit unzulässig. Denn der Arbeitgeber ist nicht zu irgendeiner Sozialauswahl, sondern zu einer solchen zum maßgeblichen Zeitpunkt und unter Zugrundelegung der zu diesem bestehenden, tatsächlichen Verhältnisse verpflichtet. Dagegen spricht nicht, dass die Berechnung von Alter und Betriebszugehörigkeit zur Erstellung der Auswahlliste zu einen festen Stichtag zulässig ist (BAG 6. Juli 2006 - 2 AZR 443/05 – NZA 2007, 197, 203 Rn. 59). Dieser Ge-sichtspunkt trägt lediglich für die Feststellung der Sozialdaten Alter und Betriebszugehörigkeit zu einem Stichtag.

3. Für andere Sozialdaten als das Alter und die Betriebszugehörigkeit ist nicht auf einen Stichtag, sondern auf den Zeitpunkt der Kündigung abzustellen. Die von den faktisch notwendigen Abläufen der Sozialauswahl im Verfahren des Interessenausgleichs mit einer Namensliste und der Betriebsratsanhörung vor der Kündigung nahegelegte Vorverlegung der Ermittlung des Alters und der Betriebszugehörigkeit kann zumindest hinsichtlich des Familienstandes und der Unterhaltspflichten den an sich maßgeblichen Zeitpunkt des Standes dieser Daten, nämlich den Zeitpunkt der Abgabe der Kündigungserklärung, nicht weiter verändern, als diese vorhergehenden Abläufe es erfordern und auch nur soweit die Grundsätze der Sozialauswahl nicht wesentlich beeinträchtigt werden. Sonst würde entgegen § 1 Abs. 3 KSchG die Sozialauswahl letztlich zeitlich und auch inhaltlich von der Kündigung entkoppelt.

 
Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hagen vom 07.05.2013, Az. 5 Ca 2573/12, wird zurückgewiesen.

Der Beklagten werden die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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