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Landesarbeitsgericht Hamm, 8 Sa 215/13

Datum:
01.08.2013
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
8. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 Sa 215/13
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2013:0801.8SA215.13.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Münster, 3 Ca 1093/12
Schlagworte:
Betriebsübergang/ Ausgliederung einer Abteilung/ Vollständigkeit der Unterrichtung
Normen:
BGB § 613 a Abs. 5
Leitsätze:

Unvollständige Unterrichtung über die Folgen des Betriebsübergangs bei Ausgliederung einer Abteilung

Enthält das Unterrichtungsschreiben des Arbeitgebers über die Folgen eines Betriebsteilübergangs den Hinweis, die bislang maßgeblichen Tarifverträge – nament-lich der TV-Soziale Sicherung für die Beschäftigten bei den Stationierungsstreitkräf-ten (TASS) – finde weiterhin beim Betriebserwerber Anwendung, so ist dies jedenfalls unklar und missverständlich, wenn der Tarifvertrag zwar als solcher beim Betriebsübernehmer Anwendung finden soll, ein Anspruch auf eine tarifliche Leistung wegen Schließung der Abteilung jedoch ausscheidet, weil diese beim Betriebserwerber als neuem Arbeitgeber nicht mehr das Tatbestandsmerkmal einer „militärischen Einheit“ erfüllt.

 
Tenor:

Unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen wird auf die Berufung des Klägers das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 11.12.2012 – 3 Ca 1093/12 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1.       Es wird festgestellt, dass das zwischen dem Kläger und der Beklagten bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 30.10.2012 nicht beendet worden ist.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.521,45 € brutto zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 01.07.2012.

3. Der Antrag des Klägers auf Weiterbeschäftigung als Lagerverwalter am Standort M1 wird als unbegründet, der Hilfsantrag auf „arbeitsvertragsgemäße" Weiterbeschäftigung als unzulässig abgewiesen.

4. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 1/3, die Beklagte 2/3.

5. Die Revision wird zugelassen.

 
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