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Landesarbeitsgericht Hamm, 8 Sa 1649/12

Datum:
18.04.2013
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
8. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 Sa 1649/12
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2013:0418.8SA1649.12.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Dortmund, 5 Ca 2205/12
Schlagworte:
Überstundenvergütung/ Intransparenz der Arbeitszeitregelung / Schätzung des Umfangs der Überstunden
Normen:
BGB § 307 Abs. 1 S. 2; ZPO § 287 Abs. 2
Leitsätze:

1. Intransparenz einer Vertragsbestimmung zur vereinbarten Dauer der Arbeitszeit

Eine arbeitsvertragliche Klausel „Die Dauer der Arbeitszeit ist dem AN bekannt“ ist auch dann als intransparent anzusehen, wenn der als Busfahrer im Linienverkehr eingesetzte AN vor Beginn des Arbeitsverhältnisses im Rahmen einer Fördermaßnahme der Arbeitsagentur tätig war, seine Arbeitszeit jedoch fahrplanbedingten Schwankungen unterlag. Hat der Arbeitgeber die wöchentliche Arbeitszeit während der Vorbeschäftigung gegenüber der Arbeitsagentur mit 40 Stunden bescheinigt, liegt hierin ein wesentlicher Anhaltspunkt für die Vertragsauslegung. Die gesetzliche Höchstarbeitszeit ist nicht maßgeblich.

2. Schätzung des Umfangs geleisteter Überstunden auf der Grundlage des Arbeitgebervorbringens

Errechnet der als Busfahrer im Linienverkehr tätige AN seine Forderung auf Zahlung von Überstundenvergütung zu Unrecht unter Einbeziehung fahrplanbedingter Wartezeiten sowie nicht belegter längerer Zeiten für Vor- und Nacharbeit und bietet sein Vortrag auch keine Grundlage zur korrekten Ermittlung des Anteils vergütungspflichtiger Arbeitsstunden, trägt jedoch der Arbeitgeber seinerseits vor, die tägliche Arbeitszeit habe „im Durchschnitt allenfalls 8,5 Stunden“ betragen, so kann, wenn sich der AN diesen Vortrag hilfsweise zu eigen macht, der Umfang der zu vergütenden Arbeitsstunden gem. § 287 Abs. 2 ZPO auf dieser Grundlage geschätzt werden.

 
Tenor:

Unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen wird auf die Berufung des Klägers das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 23.10.2012 – 5 Ca 2205/12 – teilweise abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger als Überstundenvergütung für den Zeitraum Mai 2011 bis einschließlich März 2012 1.103,76 €brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 05.05.2012 zu zahlen.

Von den Kosten des ersten Rechtszuges trägt der Kläger 5/6, die Beklagte 1/6. Die Kosten des zweiten Rechtszuges trägt der Kläger allein.

Die Revision wird zugelassen.

 
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