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Landesarbeitsgericht Hamm, 8 Sa 1510/12

Datum:
14.03.2013
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
8. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 Sa 1510/12
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2013:0314.8SA1510.12.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Gelsenkirchen, 1 Ca 1456/10
Schlagworte:
Kündigung/ personenbedingte Gründe/ mangelnde gesundheitliche Eignung/ Anforderungen an Substantiierung/ Beweis durch Sachverständigengutachten
Normen:
KSchG § 1; ZPO § 286
Leitsätze:

Voraussetzungen der Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens wegen behaupten Fehlens der gesundheitlichen Eignung; Ausforschungsbeweis bei unzureichendem Sachvortrag

Erklärt der Betriebsarzt den Einsatz eines mit Medikamenten zur Herabsetzung der Immunreaktion (Immunsuppressiva) behandelten AN in der Versandabteilung eines medizinischen Labors in Kenntnis des Krankheitsbildes für unbedenklich, so ist dem auf Feststellung des Gegenteils gerichteten Antrag des Arbeitgebers auf Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens nur zu entsprechen, wenn sich seinem Vortrag die Behauptung entnehmen lässt, nach dem konkreten Gesundheitszustand des AN müsse jedwedes Risiko eines infektiösen Kontakts wegen der zu erwartenden schweren gesundheitlichen Folgen vermieden werden. Bieten weder die gerichtlich eingeholten Arztauskünfte noch die Lebensverhältnisse des AN und der langjährige Verlauf des Arbeitsverhältnisses einen Anhalt für ein derartiges Krankheitsbild, liefe die Einholung des beantragten Sachverständigengutachtens auf einen unzulässigen Ausforschungsbeweis hinaus.

 
Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 13.09.2012 – 1 Ca 1456/10 – wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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