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Landesarbeitsgericht Hamm, 8 Sa 1259/12

Datum:
28.02.2013
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
8. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 Sa 1259/12
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2013:0228.8SA1259.12.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Dortmund, 7 Ca 3327/11
Nachinstanz:
Bundesarbeitsgericht, 9 AZR 431/13
Schlagworte:
Verbesserungsvorschlag/Prämierung/Leistungsbestimmungsrecht/Betriebsvereinbarung/Ablösung/ intertemporales Recht/Verjährung/Verwirkung
Normen:
BetrVG § 77; BGB §§ 317, 319
Leitsätze:

Prämierung eines Verbesserungsvorschlages – keine Verjährung des Anspruchs auf Leistungsbestimmung – Änderung der Prämierungsvoraussetzungen zwischen Einreichung und Realisierung des Verbesserungsvorschlages

1. Streiten die Parteien um die Prämierung eines Verbesserungsvorschlages nach den Regeln einer Betriebsvereinbarung und entspricht die vom zuständigen Bewer-tungsausschuss getroffene Entscheidung nicht den Anforderungen an ein verbindliches Schiedsgutachten, so erfolgt die Entscheidung über die Prämierung durch gerichtliche Leistungsbestimmung gem. § 317 BGB. Da bis zur gerichtlichen Entscheidung allein ein klagbares Recht auf Leistungsbestimmung, nicht hingegen ein Anspruch auf Prämienzahlung besteht, scheidet die Anwendung von Verjährungsvorschriften aus (BGHZ 97, 212; BAGE 18, 54) aus. Eine Parallele zur Verjährung des Anspruchs auf Vergütung nach § 12 ArbnErfG kommt wegen der unterschiedlichen rechtlichen Ausgestaltung der Normen nicht in Betracht.

2. Haben sich die rechtlichen Grundlagen der Prämierung eines Verbesserungsvorschlags im Zeitraum zwischen Einreichung (1989), Entscheidung über die Nicht-Annahme unter dem Vorbehalt der Einbeziehung in laufende Untersuchungen (2000), erfolgreicher Entwicklung einer Versuchsanlage (2002 bis 2005) und nachfolgender Realisierung des Vorschlages (2006) mehrfach geändert, so sind für die gerichtliche Leistungsbestimmung die aktuell geltenden Regeln maßgeblich. Wegen des Ablöseprinzips sind die vormals geltenden Rechtsregeln außer Kraft. Enthält die Neuregelung eine Verschlechterung gegenüber der abzulösenden Vorgängerregelung – hier: Beschränkung der vormals unbeschränkten Prämie (Prämienforderung 1,9 Mio. €) auf einen Höchstbetrag von 150.000 € -, so ist die ablösende Wirkung der Neuregelung durch die Grundsätze des Vertrauensschutzes beschränkt. Eine rechtlich anerkannte und vor nachträglichen Änderungen der Prämierungsgrundsätze geschützte Rechtsposition liegt jedoch weder ab dem Zeitpunkt der Einreichung des Verbesserungsvorschlages oder während der Dauer der Erprobung vor, ein „Anwartschaftsrecht“ auf Prämierung entsteht vielmehr erst mit der Entscheidung über die Annahme des Verbesserungsvorschlages, da der Arbeitgeber in der Entscheidung über die Annahme nicht gebunden ist. Danach ist die zum Realisierungszeitpunkt geltende Prämienbeschränkung anzuwenden.

 
Tenor:

Unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen wird auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 10.07.2012 – 7 Ca 3327/11 – teilweise abgeändert.

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 47.954,83 € zu gleichen Teilen zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 15.02.2012.

2.  Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.  Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte 2,6 %, die Kläger tragen als Gesamtschuldner 97,4 %.

4.  Die Revision wird zugelassen.

 
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