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Landesarbeitsgericht Hamm, 8 Sa 1246/12

Datum:
14.03.2013
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
8. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 Sa 1246/12
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2013:0314.8SA1246.12.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Herford, 2 Ca 384/12
Nachinstanz:
Bundesarbeitsgericht
Schlagworte:
Annahmeverzug/Beendigung des Annahmeverzuges/Arbeitsaufforderung/Böswilliges Unterlassen/Erwerbsobliegenheit/Verlust der Zwischenbeschäftigung
Normen:
BGB § 615
Leitsätze:

Endet während des Annahmeverzuges die eingegangene Zwischenbeschäftigung, trifft den Arbeitnehmer die Obliegenheit, die ihm vom Vertragsarbeitgeber zur Ab-wendung der Verzugsfolgen angebotene Beschäftigungsmöglichkeit anzunehmen.

 
Tenor:

Unter Zurückweisung der Berufung des Beklagten  im Übrigen wird auf die beiderseitigen Berufungen das Urteil des Arbeitsgerichts Herford vom 15.08.2012 – 2 Ca 384/12 – teilweise abgeändert.

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5000,00 Euro zu zahlen.

2. Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, an den Beklagten als Arbeitsvergütung für den Zeitraum 14.01. – 31.03.2012  2548,39 Euro brutto zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszins aus 548,39 Euro seit dem01.02.2012, aus weiteren 1000,00 Euro seit dem 01.03.2012 und aus weiteren 1000,00 Euro seit dem 01.04.2012.

Von den Kosten des 1. Rechtszuges trägt die Klägerin 25 %, der Beklagte 75 %. Von den Kosten des  2. Rechtszuges trägt die Klägerin 10 %, der Beklagte 90 %.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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