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Landesarbeitsgericht Hamm, 8 Sa 1225/12

Datum:
18.04.2013
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
8. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 Sa 1225/12
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2013:0418.8SA1225.12.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Herford, 2 ca 604/12
Schlagworte:
Berechnung der Vergütung einer Teilzeitkraft im Einzelhandel NRW/ tariflich vorgeschriebener Berechnungsweg
Normen:
MTV Einzelhandel NRW § 10 Abs. 5
Leitsätze:

Arbeitsvergütung einer Teilzeitkraft im Einzelhandel NRW

Die Höhe der Arbeitsvergütung einer Teilzeitkraft im Einzelhandel NRW ist weder auf der Basis einer aus dem tariflichen Monatsentgelt mit dem Teiler 162,5 errechneten Stundenvergütung noch – den Regeln der Mehrarbeitsvergütung gem. § 4 Abs. 4 MTV entsprechend – auf der Basis einer Stundenvergütung von 1/163 des Monatsentgelts zu errechnen. Vielmehr sieht § 10 Abs. 5 MTV einen eigenständigen Berechnungsweg vor, nach welchem das tarifliche Monatsentgelt im Verhältnis der reduzierten zur vollen tariflichen Arbeitszeit wie folgt zu errechnen ist:

 

Arbeitsentgelt TZ = Arbeitszeit TZ : Arbeitszeit VZ x Arbeitszeitentgelt VZ

 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Herford vom 15.08.2012 – 2 Ca 604/12 – abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Revision wird zugelassen.

 
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