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Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Minden vom 06.06.2012 – 2 Ca 1245/11 – abgeändert.
Die Klage wird insgesamt abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
2Die Parteien streiten in der zweiten Instanz noch über einen Anspruch auf Aussonderung eines der Sicherung des Wertguthabens aus Altersteilzeit dienenden Anlagevermögens.
3Von der Darstellung des Vorbringens der Parteien in der ersten Instanz wird nach § 69 Abs. 2 ArbGG unter Bezugnahme auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 95 – 102 d. A.) abgesehen.
4Das Arbeitsgericht Minden hat der Klage, soweit sie Gegenstand des Berufungsverfahrens ist, mit Urteil vom 06.06.2012 – 2 Ca 1245/11 – stattgegeben. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung verwiesen (Bl. 103 – 110 d. A.).
5Das Urteil ist dem Beklagten am 21.06.2012 zugestellt worden. Hiergegen richtet sich die am 10.07.2012 eingelegte und mit dem – nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 21.09.2012 - am 21.09.2012 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründete Berufung.
6Der Beklagte wendet sich unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags zur Sach- und Rechtslage gegen das erstinstanzliche Urteil. Er trägt ergänzend vor:
7Das geltend gemachte Aussonderungsrecht bestehe nicht. Die Doppeltreuhand sei, soweit für die Schuldnerin begründet, nicht insolvenzsicher. Der die Verwaltungstreuhand betreffende Geschäftsbesorgungsvertrag sei erloschen. Bereits die Schuldnerin habe ein die Verwaltungstreuhand betreffendes Kündigungsrecht gehabt. Eine bestimmte Sicherungsart sei nicht festgelegt worden. Allenfalls bestehe ein Absonderungsrecht, welches aber ihm zustünde.
8Der Beklagte beantragt,
9auf seine Berufung das Urteil des Arbeitsgerichts Minden vom 06.06.2012 (AZ: 2 Ca 1245/11), soweit es der Klage stattgegeben hat, abzuändern und die Klage abzuweisen.
10Der Kläger beantragt,
11die Berufung des Beklagten vom 04.07.2012 auf seine Kosten zurückzuweisen.
12Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags zur Sach- und Rechtslage. Er trägt ergänzend vor:
13Die Doppeltreuhand begründe ein Aussonderungsrecht für die gesamte den Kläger betreffende Geldanlage. Die Regelungen des Treuhandvertrags und der Rahmenvereinbarung seien von der Schuldnerin konkludent durch Einzahlungen übernommen worden. Für die Fa. K1 GmbH bestehe keine teilweise Zuständigkeit für die Altersteilzeit. Das streitbefangene Anlagevermögen betreffe allein die für die Schuldnerin erbrachte Arbeitsleistung während der Arbeitsphase der Altersteilzeit.
14Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den von ihnen in Bezug genommenen Inhalt der in beiden Rechtszügen zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
15Entscheidungsgründe
16I. Die Berufung ist zulässig. Die Berufung ist an sich statthaft (§ 64 Abs. 1 ArbGG), nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes zulässig (§ 64 Abs. 2 Buchst. b ArbGG) sowie in gesetzlicher Form und Frist eingelegt (§ 519 ZPO i. V. m. § 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, § 66 Abs. 1 S. 1 ArbGG) und innerhalb der Frist (§ 66 Abs. 1 S. 1 ArbGG) und auch ordnungsgemäß (§ 520 Abs. 3 i. V. m. § 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG) begründet worden.
17II. Die Berufung ist jedoch unbegründet. Die Klage ist, soweit sie Gegenstand des Berufungsverfahrens ist, unbegründet. Es ist bereits zweifelhaft, ob im Hinblick auf das Altersteilzeitverhältnis des Klägers eine Doppeltreuhand vorliegt. Läge diese vor, begründete sie nur ein Absonderungsrecht. Dieses hat der Kläger jedoch mit der Klage nicht – auch nicht hilfsweise – geltend gemacht.
181. Zwischen dem Kläger, der Schuldnerin, den Treuhändern (aus der Rahmenvereinbarung vom 10.06.2003 und dem Treuhandvertrag vom 12.06.2003) und gegebenenfalls der Fa. S1 AG & Co. KG (i.F.: Fa. S1) kamen keine ausdrücklichen Vereinbarungen zur Begründung einer Doppeltreuhand (doppelseitige zweistufige Treuhand, vgl. Gottwald/Adolphsen, Insolvenzrechts-Handbuch, 4.A., § 40 Rn. 78) zustande. Nach Nr. 10 S. 1 der Rahmenvereinbarung wollte die Fa. S1 ihre Tochtergesellschaften (in der Rahmenvereinbarung Beteiligungsgesellschaften genannt verpflichten, die Rahmenvereinbarung als für sich geltend anzuerkennen. Dem Vortrag des Klägers kann nicht entnommen werden, auf welche Weise dies geschehen sein soll. In dem Arbeitsvertrag für verblockte Altersteilzeit vom 13.12.2007, zwischen dem Kläger und der Schuldnerin zustande gekommen, ist zudem kein Verweis auf eine Treuhandvereinbarung und überhaupt keine die Schuldnerin verpflichtende Regelung zur Sicherung des in der Arbeitsphase erwirtschafteten Wertguthabens zu finden.
192. Dahinstehen kann, ob durch die unstreitig aus dem Vermögen der Schuldnerin stammenden Zahlungen auf ein den Kläger betreffendes, von den Treuhändern verwaltetes Depot konkludent eine Doppeltreuhand begründet wurde. Eine durch konkludente Vereinbarungen nach Maßgabe des Treuhandvertrags und der Rahmenvereinbarung begründete Doppeltreuhand führte zu keinem Aussonderungsrecht des Klägers. Das Depot wäre wirtschaftlich nach Nr. 10 S. 2 der Rahmenvereinbarung der Fa. S1 zuzuordnen. Dort ist geregelt, dass die Einrichtung und Abwicklung der für die Rückdeckung eröffneten Investmentkonten bei der D1 für die Beteiligungsgesellschaften durch die Treuhänder „namens und in Vollmacht" der Fa. S1 erfolgen sollte. Mit § 10 S. 3 der Rahmenvereinbarung erklärt die Fa. S1 ausdrücklich, für die Beteiligungsgesellschaften handeln zu dürfen. Die Fa. S1 verpflichtete sich mit § 10 S. 3 der Rahmenvereinbarung, dafür Sorge zu tragen, dass die Beteiligungsgesellschaften die Regelungen aus der Rahmenvereinbarung einhalten und verpflichtete sich im Falle der Zuwiderhandlung gegenüber der vermögensverwaltenden D1 zur Schadloshaltung.
203. Eine doppelseitige, zweistufige (oder gegebenenfalls dreistufige, über die Fa. S1 vermittelte) Treuhand unterstellt, bestünde dennoch kein Aussonderungsrecht, wie es mit der Klage in Anspruch genommen worden ist.
213.1. In der Literatur ist anerkannt, dass im Fall der Insolvenz des Arbeitgebers der Treuhandvertrag erlischt (§§ 115, 116 InsO), weshalb der Treuhänder (oder der weitere Vermögensverwalter) das verwaltete Vermögen dem Insolvenzverwalter des Arbeitgebers herauszugeben hat, damit dieser aus dem Treugut die Gläubiger aus der Sicherungstreuhand als Absonderungsberechtigte zu befriedigen hat (Gottwald/Adolphsen, Insolvenzrechts-Handbuch, 4.A., § 40 Rn. 78; MünchKomm-Ganter, InsO, § 47 Rn. 389).
223.2. Auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH 12.10.1989 – IX ZR 184/88) ist davon auszugehen, dass im Streitfall kein Aussonderungsrecht besteht. Das im Depot angelegte Vermögen sollte weder rechtlich noch wirtschaftlich dem Kläger zustehen. Wegen der nur auf Sicherung und nicht auf endgültige Befriedigung zielenden Treuhandregelungen ist das Zweckvermögen wirtschaftlich der Fa. S1 bzw. der Schuldnerin, nicht jedoch dem Kläger zugeordnet.
23Die Treuhänder sind Vollrechtsinhaber an dem Zweckvermögen, dass die Schuldnerin auf die Treuhänder bzw. die Depotstelle übertragen hat. Die wirtschaftliche Zuordnung des Anlagevermögens richtet sich nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH 12.10.1989 – IX ZR 184/88; vgl. Rüger, NZI 2012, 488, 490) nach folgenden Gesichtspunkten: Dient das Vermögen der endgültigen Befriedigung, scheidet es endgültig aus dem Vermögen des Insolvenzschuldners aus und fällt nicht in die Insolvenzmasse, sodass der Treuhänder – wirtschaftlich gesehen – die Gläubiger vertritt. In diesem Fall besteht ein Aussonderungsrecht nach § 47 InsO. In die Insolvenzmasse fällt das Zweckvermögen dagegen, wenn es sich um ein Sicherungsrecht handelt, weil dann der Sicherungszweck überwiegt. Folge ist, dass nur ein Recht auf abgesonderte Befriedigung besteht (Rüger, NZI 2012, 488, 490).
24Im Streitfall dient das Zweckvermögen der Sicherung des Wertguthabens aus der Arbeitsphase der Altersteilzeit. Die Schuldnerin wollte ihrer Verpflichtung aus § 8a Abs. 1 ATZG nachkommen. Das in Fondsanteilen angelegte Vermögen sollte nicht der Erfüllung der Vergütungsansprüche während der Freistellungsphase der Altersteilzeit, sondern nur der Rückdeckung solcher Ansprüche dienen. Nach Nr. 3 der Rahmenvereinbarung sollte die Fa. S1 als wirtschaftlich Berechtigter genannt werden. Nach § 1 Abs. 1 S. 2 Buchst. c) des Treuhandvertrags waren die nicht mehr zur Sicherung der Wertguthaben der teilnehmenden Mitarbeiter auf den jeweiligen Depots befindlichen Beträge an die Fa. S1 zurückzuzahlen. Auch nach § 1 Abs.2 S. 2 des Treuhandvertrags ist wirtschaftlich Berechtigter der eingezahlten Beträge die Fa. S1. Das Bestimmungsrecht für die Anlageform sollte ebenfalls bei der Fa. S1 liegen (§ 3 Treuhandvertrag). Ein Teil des Anlagevermögens diente als „Puffer" der Absicherung der Forderungen der Treuhänder (§ 5 Abs. 4 Treuhandvertrag). Der Treuhandvertrag war mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündbar, ohne dass dem im Innenverhältnis zwischen den betroffenen Mitarbeitern und der Arbeitgeberin eine Vereinbarung entgegenstand. Allein für den Insolvenzfall ist in § 2 S. 1 des Treuhandvertrags geregelt, dass wirtschaftlich Berechtigter der vom Treuhänder auf den einzelnen Depots und Unterdepots verwahrten Gelder „bis zur Höhe ihrer jeweiligen Wertguthaben" die jeweiligen Mitarbeiter sind. Für die Beteiligungsgesellschaften soll nach § 2 S. 3 des Treuhandvertrags Entsprechendes gelten. Diese Regelungen lassen in ihrer Gesamtheit erkennen, dass das angelegte Vermögen nicht und nicht in voller Höhe (nach Maßgabe der Kursentwicklung) endgültig bei der Arbeitgeberin ausgegliedert werden und unter Einhaltungen bestimmter Vorgaben bestimmten Gläubigern zugeleitet werden sollte, die ab dem Zeitpunkt der Ausgliederung des Vermögens bis zur endgültigen Vermögensverschiebung nach Erfüllung bestimmter Voraussetzungen über das Modell der Doppeltreuhand abgesichert werden sollten.
254. Da es bereits an einem Aussonderungsrecht dem Grunde nach fehlt, kann dahinstehen, ob der hier auf Aussonderung gerichtete Anspruch das gesamte angesammelte Zweckvermögen erfasste. Dies wäre nur der Fall, wenn das Anlagevermögen das Wertguthaben des Klägers aus der Arbeitsphase nicht überstiege. Hierzu fehlt jeglicher Vortrag. Dies wäre zudem fraglich, sofern der Kläger zeitweilig während der Arbeitsphase Insolvenzausfallgeld erhalten haben sollte. Dies wäre schließlich fraglich, weil die Fa. K1 GmbH nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB in das Altersteilzeitverhältnis noch während der laufenden Arbeitsphase eingetreten ist, weshalb sie als Betriebserwerberin für einen Teil der Vergütungsansprüche (für die Masseforderungen – BAG 19.12.2006 – 9 AZR 230/06) aus der Freistellungsphase zuständig ist (HWK, 5.A., § 613a BGB Rn. 367), nämlich für die den Zeitraum vom 01.02. - 31.12.2013 betreffenden Ansprüche auf Arbeitsvergütung (vgl. BAG 19.10.2004 – 9 AZR 647/03; BAG 19.12.2006 – 9 AZR 230/06).
26III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs.1 S.1 ZPO.
27IV. Die Revision ist wegen der grundsätzlichen Bedeutung (Insolvenzfeste Sicherung des Wertguthabens aus Altersteilzeit durch Doppeltreuhand?) und wegen der Abweichung von den Entscheidungen des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg (Urteil vom 27.10.2011 – 5 Sa 1310/11 (jetzt: 6 AZR 47/12); Urteil vom 19.06.2012 – 16 Sa 2205/11 (jetzt 6 AZR 768/12); jeweils abweichend Bejahung eines Aussonderungsrechts) zugelassen worden.