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Landesarbeitsgericht Hamm, 5 Ta 35/13

Datum:
29.01.2013
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 Ta 35/13
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2013:0129.5TA35.13.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Hamm, 2 Ca 472/11
Schlagworte:
Prozesskostenhilfe; Auslegung einer Prozesserklärung; sofortige Beschwerde; Ein-reichung einer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse
Normen:
§§ 127 Abs. 2 Satz 2, 569 Abs. 2 ZPO, 140 BGB analog
 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers vom 27.12.2012 gegen den Prozesskostenhilfe-Aufhebungsbeschluss des Arbeitsgerichts Hamm vom 21.11.2012 wird der Beschluss aufgehoben und die sofortige Beschwerde zur erneuten Nichtabhilfeprüfung an das Arbeitsgericht zurückgegeben.

 
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