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Landesarbeitsgericht Hamm, 5 Ta 175/13

Datum:
27.05.2013
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 Ta 175/13
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2013:0527.5TA175.13.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Dortmund, 7 Ca 4597/12
Schlagworte:
Hinweispflicht des Gerichtes auf fehlende Unterlagen im Rahmen der Prozesskostenhilfe Bewilligung
Normen:
§§ 117 Abs. 2 S. 1; 118 Abs. 2 S. 4 ZPO
Leitsätze:

Eine Ablehnung der Prozesskostenhilfe nach § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO wegen mangelnder Mitwirkung des Antragstellers bei der Ermittlung der Bewilligungsvoraussetzungen setzt auch bei Nichtvorlage des amtlichen Vordrucks sowie Nichtbeifügung „entsprechender Belege“ eine wirksame Fristsetzung durch das Arbeitsgericht voraus (so bereits LAG Hamm, Beschluss vom 30.12.2005, 4 Ta 555/05). Daher darf das Arbeitsgericht nach Eingang eines PKH-Gesuchs nicht bis zur Instanz- bzw. Verfahrensbeendigung zuwarten und dann den PKH-Antrag wegen Nichtvorlage des Vordrucks und/oder Unvollständigkeit der Unterlagen zurückweisen. Das Arbeitsgericht muss die bedürftige Partei so rechtzeitig unter Fristsetzung auf die Mängel des PKH-Gesuchs vor der (möglichen) Instanz- oder Verfahrensbeendigung behoben werden können (Weiterführung der Rechtsprechung; so schon LAG Hamm vom 08.08.2002 – 4 Ta 489/02; Beschluss vom 30.12.2008, 14 Ta 118/08, juris).

 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers vom 15.04.2013 gegen den Prozesskostenhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Dortmund vom  09.04.2013 – 7 Ca 4597/12 - wird der Beschluss abgeändert.

Dem Kläger wird Prozesskostenhilfe mit Wirkung zum 21.01.2013 bewilligt mit der Maßgabe, dass der Kläger vorläufig keinen eigenen Betrag zu den Kosten der Prozessführung zu leisten braucht. Zur Wahrnehmung der Rechte in dem Rechtsstreit wird ihm Rechtsanwalt B1 aus D1 beigeordnet.

 
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