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Landesarbeitsgericht Hamm, 5 Sa 125/13

Datum:
08.05.2013
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 Sa 125/13
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2013:0508.5SA125.13.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Siegen, 2 Ca 1031/12
Schlagworte:
Umfang der Darlegungslast bei Überstunden Unwirksamkeit einer vereinbarten Pauschalabgeltung
Normen:
§§ 310, 307; 612 Abs. 1 BGB; 139 ZPO, 3 Abs. 1 ArbzG
Leitsätze:

1.) Bei einer fehlenden Vereinbarung der wöchentlichen Arbeitszeit ist jedenfalls davon auszugehen, dass die Parteien eine mit § 3 Abs. 1 ArbzG im Einklang stehende Vereinbarung treffen wollen, somit maximal 48 Arbeitsstunden pro Woche, soweit sie nicht aus der tatsächlichen Handhabung im Arbeitsverhältnis etwas anderes ergibt.

2.) Eine Pauschalabgeltung von Mehrstunden ohne Angaben des in der Abgeltung enthaltenen Stundenumfangs ist intransparent entsprechend § 307 Abs. 1 S. 2 BGB und daher unwirksam gem. §§ 307 Abs. 1 S. 1; 306 BGB (im Anschluss an BAG, 05.08.2009, 10 AZR 483/08, AP Nr. 85 zu § 242 BGB, betriebliche Übung).

 
Tenor:

Das Urteil des Arbeitsgerichts Siegen vom 11.12.2012 – 2 Ca 1031/12 – wird teilweise abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 1.673,30 € brutto zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 05.08.2012 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten der ersten Instanz tragen der Kläger zu 57 % und die Beklagte zu 43 %.

Die Kosten der Berufung trägt der Kläger zu 65 % und die Beklagte zu 35 %.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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