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Landesarbeitsgericht Hamm, 4 Sa 530/13

Datum:
04.12.2013
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 Sa 530/13
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2013:1204.4SA530.13.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Iserlohn, 3 Ca 700/12
Schlagworte:
Nachteilsausgleich, Interessenausgleich, formelle Mängel, Willensbildung des Betriebsrats, Sphärentheorie, Vertrauensschutz, Erkundigungspflicht des Arbeitgebers
Normen:
§§ 26. Abs. 2 Satz 1, 111 Satz 1, 112, 113 Abs. 3 BetrVG
Leitsätze:

1. Die Verpflichtung des Arbeitsgebers, den Betriebsrat nach § 111 Satz 1 BetrVG rechtzeitig und umfassend über eine geplante Betriebsänderung zu unterrichten und diese mit ihm zu beraten, erfordert weder die Anwesenheit aller Betriebsratsmitglieder noch die Austragung von Meinungsverschiedenheiten.

2. Unterzeichnet ein im Rahmen des § 26 Abs. 2 Satz 1 BetrVG vertretungsberechtigtes Betriebsratsmitglied einen Interessenausgleich, darf der Arbeitgeber darauf vertrauen, dass dies aufgrund einer formell ordnungsgemäßen Willensbildung des Betriebsrats geschieht, sofern er etwaige Mängel in der Willensbildung weder kennt, noch erkennen muss. Liegen solche Mängel objektiv vor, kann sich der Arbeitgeber nach dem Grundsatz des Vertrauensschutzes darauf berufen, dass er einen Interes-senausgleich mit dem Betriebsrat jedenfalls ausreichend versucht hat. Ein Anspruch auf Zahlung eines Nachteilsausgleichs nach § 113 Abs. 3 BetrVG besteht dann nicht.

3. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, sich beim Betriebsrat danach zu erkundigen, ob dessen Zustimmung zu einem Interessenausgleich auf einer ordnungsgemäßen Beschlussfassung beruht.

 
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Iserlohn – 3 Ca 700/12 – vom 13.03.2013 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 
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