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Landesarbeitsgericht Hamm, 4 Sa 426/11

Datum:
09.01.2013
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 Sa 426/11
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2013:0109.4SA426.11.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Bielefeld, 4 Ca 1609/08
Schlagworte:
Zusatzversorgung, Befreiung von der Versicherungspflicht, Ausschluss von der Versicherungspflicht, Dauerwirkung, VBL, Versorgungsverschaffungsanspruch, Aufklärungspflichten, Hinweispflichten, Informationspflichten
Normen:
§§ 1 Abs. 1 Satz 3, 18 BetrAVG; § 6 Abs. 2 Buchst. f Versorgungs-TV;; § 28 Abs. 2 Buchst. f Satzung VBL; Art. 3 Abs. 1 GG; § 311 Abs. 2 BGB
Leitsätze:

1. Der Ausschluss von der Pflicht zur Versicherung eines im öffentlichen Dienst beschäftigten Arbeitnehmers bei der Zusatzversorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) nach § 6 Abs. 2 Buchst. f des Tarifvertrags über die Versorgung der Arbeitnehmer des Bundes und der Länder sowie von Arbeitnehmern kommunaler Verwaltungen und Betriebe (Versorgungs-TV) vom 04.11.1966 i.d.F des 18. Änderungstarifvertrags vom 12.11.1987 wegen einer in einem vorherigen Arbeitsverhältnis bei einer anderen Zusatzversorgungseinrichtung von ihm beantragten Befreiung von der Zusatzversorgungspflicht verstößt nicht gegen höherrangiges Recht (gegen LAG Düsseldorf, Urteil vom 19.03.2003 – 12 Sa 1562/02).

2. Der Arbeitgeber verletzt regelmäßig keine ihm obliegenden Aufklärungspflichten, wenn er es unterlässt, den Arbeitnehmer auf den Ausschlusstatbestand des § 6 Abs. 2 Buchst. f Versorgungs-TV hinzuweisen. Er darf in der Regel davon ausgehen, dass der Arbeitnehmer sich über die dauerhaften Rechtsfolgen der von ihm in einem vorherigen Arbeitsverhältnis beantragten Befreiung von der Zusatzversorgungspflicht entweder selbst informiert hat oder vom Vorarbeitgeber entsprechend aufgeklärt wurde, sodass ein Informationsbedürfnis nicht mehr besteht.

 
Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 15.09.2010 wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Ihr Hilfsantrag wird abgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 
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