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Landesarbeitsgericht Hamm, 4 Sa 1232/12

Datum:
22.05.2013
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 Sa 1232/12
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2013:0522.4SA1232.12.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Gelsenkirchen, 4 Ca 1871/11
Schlagworte:
Arbeitszeitkonto, Zeitgutschrift, Sollarbeitszeit, Feiertagsvergütung, dienstplanmäßige Freistellung, verdünnter Personalbedarf, Schriftform, Teilunwirksamkeit einer Betriebsvereinbarung, Günstigkeitsprinzip, Betriebsvereinbarungsoffenheit, Mehrarbeit, Mehrarbeitszuschlag, Betriebliche Übung, zusammengesetzte Urkunde, echte Rückwirkung, unechte Rückwirkung, Kürzung von Sonderleistungen
Normen:
§§ 2 Abs. 1, 4a, 12 EFZG, §§ 77, 87 Abs. 1 Nr. 2. BetrVG,; §§ 9, 10 Abs. 1 Nr. 3 ArbZG, § 126 BGB
Leitsätze:

1. In einer Betriebsvereinbarung kann jedenfalls dann nicht wirksam bestimmt werden, dass zur Ermittlung der monatlichen Sollarbeitszeit eines Arbeitnehmers ohne Berücksichtigung der anfallenden Wochenfeiertage die Zahl der Kalendertage des betreffenden Monats durch sieben zu teilen und mit der vom Arbeitnehmer geschuldeten Wochenarbeitszeit zu multiplizieren ist, wenn in einer Pflegeeinrichtung die dienstplanmäßige Einteilung der Mitarbeiter unabhängig von einem feststehenden abstrakten Schema erfolgt und an Wochenfeiertagen ein verdünnter Personalbedarf besteht. Eine derartige Regelung verstößt dann gegen § 2 Abs. 1 EFZG und ist daher nach § 12 EFZG i.V.m. § 134 BGB unwirksam.

2. § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG eröffnet den Betriebsparteien die Möglichkeit, durch Betriebsvereinbarung Arbeitszeitkonten für die im Betrieb beschäftigten Mitarbeiter einzuführen. Im Rahmen einer derartigen Regelung kann auch bestimmt werden, dass entgegen einer zuvor im Betrieb geübten Praxis Mehrarbeitszuschläge nur noch zu zahlen sind, sofern die Summe der auf dem Arbeitszeitkonto verbuchten Plusstunden einen bestimmten Saldo überschreitet.

3. Wenn ein Formulararbeitsvertrag nicht ausdrücklich eine entgegenstehende Bestimmung enthält, kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass er hinsichtlich der Einführung von Arbeitszeitkonten und aller damit im Zusammenhang stehender Regelungen unter dem stillschweigenden Vorbehalt der Ablösung durch eine spätere Betriebsvereinbarung („Betriebsvereinbarungsoffenheit“) steht. Der Arbeitnehmer kann sich in einem solchen Fall nicht auf das Günstigkeitsprinzip berufen.

4. Die feste Verbindung eines von allen Betriebsratsmitgliedern unterzeichneten Zustimmungsbeschlusses mit der nur vom Arbeitgeber unterschriebenen Ausfertigung einer Betriebsvereinbarung ersetzt nicht die nach § 77 Abs. 2 Satz 2, 1. Halbs. BetrVG erforderliche Unterschrift des Betriebsratsvorsitzenden unter der Betriebsvereinbarung und verstößt deshalb gegen § 126 BGB.

5. Die Betriebsparteien können eine Betriebsvereinbarung grundsätzlich auch rückwirkend in Kraft setzen. Allerdings dürfen sie dadurch den im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmern nicht bereits entstandene Ansprüche abschneiden. Eine derartige „echte Rückwirkung“ ist regelmäßig unzulässig.

6. Will ein Arbeitgeber wegen krankheitsbedingter Fehlzeiten eine Sondervergütung kürzen, bedarf es dafür einer normativen oder vertraglichen Kürzungsgrundlage. § 4a EFZG setzt eine derartige Regelung voraus und stellt selbst keine Rechtsgrundlage für die Vornahme einer Kürzung dar.

 
Tenor:

I.        Auf die Berufung der Klägerin und die Anschlussberufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 31.07.2012 abgeändert und klarstellend wie folgt neu tenoriert:

1.       Die Beklagte wird verurteilt, dem Arbeitszeitkonto der Klägerin 11,54 Stunden gutzuschreiben.

2.       Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 32,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.08.2011 zu zahlen.

3.       Es wird festgestellt, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, für Feiertage, an denen die Klägerin dienstplanmäßig nicht zur Arbeit eingeteilt ist, eine Sollarbeitszeit in Ansatz zu bringen.

4.       Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.      Die Beklagte wird verurteilt, dem Arbeitszeitkonto der Klägerin weitere 35,32 Stunden gutzuschreiben.

III.   Von den Kosten des Rechtsstreits tragen beide Parteien jeweils die Hälfte.

IV.   Die Revision wird für beide Parteien zugelassen.

 
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