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Landesarbeitsgericht Hamm, 2 Ta 81/13

Datum:
24.07.2013
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 Ta 81/13
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2013:0724.2TA81.13.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Rheine, 3 Ca 1187/12
Schlagworte:
Rechtsweg; Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis bei Nichtigkeit des Arbeitsvertrages
Leitsätze:

Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ist auch dann nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 a ArbGG eröffnet, wenn der Arbeitnehmer den Anspruch auf den schriftlich abgeschlossenen Arbeitsvertrag stützt, den der Arbeitgeber wegen Scheingeschäfts für nichtig nach § 117 BGB hält. Ob der Arbeitsvertrag (hier: Ehegatten-Arbeitsvertrag) tatsächlich nach § 117 BGB nichtig ist, bedarf es im Rechtswegbestimmungsverfahren keiner Entscheidung.

 
Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Beklagten vom 14.12.2012 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Münster vom 21.11.2012  - 3 Ca 1187/12 - wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.406.48 Euro festgesetzt.

 
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