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Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ist auch dann nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 a ArbGG eröffnet, wenn der Arbeitnehmer den Anspruch auf den schriftlich abgeschlossenen Arbeitsvertrag stützt, den der Arbeitgeber wegen Scheingeschäfts für nichtig nach § 117 BGB hält. Ob der Arbeitsvertrag (hier: Ehegatten-Arbeitsvertrag) tatsächlich nach § 117 BGB nichtig ist, bedarf es im Rechtswegbestimmungsverfahren keiner Entscheidung.
Die sofortige Beschwerde des Beklagten vom 14.12.2012 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Münster vom 21.11.2012 - 3 Ca 1187/12 - wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.406.48 Euro festgesetzt.
G r ü n d e
2I.
3Die Parteien streiten im Beschwerderechtszug über die Zulässigkeit des Rechtsweges für die von der Klägerin geltend gemachte Freistellung von Zahlungsverpflichtungen im Zusammenhang mit Kosten für ihre Ausbildung zur Logopädin.
4Die Parteien sind Eheleute und leben derzeit getrennt.
5Am 30.11.2009 unterzeichneten die Parteien „Ausbildungsdienstvertrag", in dem die Parteien als „Arbeitnehmer" bzw. „Arbeitgeber" bezeichnet werden und der eine wöchentliche Arbeitszeit von 38,5 Stunden, eine monatliche Vergütung von 500 €, einen Urlaubsanspruch von 26 Tagen, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, eine Verpflichtung der Klägerin, das geforderte Ausbildungsziel innerhalb der Regelausbildungszeit zu erreichen sowie eine Verpflichtung der Klägerin zu einer 5-jährigen Tätigkeit für den Beklagten als Vollzeit nach Beendigung der Ausbildung regelt. Außerdem enthält der Vertrag hinsichtlich der Vertragsdauer und Fortbildungskosten folgende Regelungen:
6§ 1 Beginn der Ausbildung
7Das Dienstverhältnis/Arbeitsverhältnis beginnt mit Wirkung vom 01.12.2009 und endet bei erfolgreichem Abschluss der Ausbildung oder Beendigung des Studiums, spätestens am 26.07.2012.
8Dieser Endtermin entspricht der Regelstudienzeit.
9§ 6 Kostenübernahme
10Der Arbeitgeber trägt die schulischen Ausbildungskosten sowie die Aufwendungen für Lehr- und Lehrermittel.
11§ 11 Rückzahlung der Ausbildungsvergütung und der übernommenen Kosten
12Wird das Ausbildungsverhältnis bzw. Studium vorzeitig abgebrochen oder aber die Verpflichtung zur fünfjährigen Mitarbeit nicht eingehalten, sind sämtliche bis dahin bezogenen Ausbildungsvergütungen und Übernahme der Kosten in voller Höhe zurück zu zahlen.
13Die Klägerin schloss mit der R1-R2 GmbH einen Ausbildungsvertrag, welcher eine Ausbildungszeit vom 27.09.2007 bis zum 26.07.2012 und Ausbildungskosten in Höhe von insgesamt 33.294,60 € vorsieht. Die Ausbildungskosten sind zahlbar in 72 monatlichen Raten à 500,60 €, so dass letztlich nach Verzinsung ein Gesamtbetrag in Höhe von 36.043,20 € geschuldet ist. Wegen der weiteren Einzelheiten der Zahlungsbedingungen wird auf die Anlage zu dem Ausbildungsvertrag (Bl. 5 d.A.) Bezug genommen.
14Mit Schreiben vom 20.07.2012 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass das Ausbildungsverhältnis mit seiner logopädischen Praxis am 26.07.2012 ende. Wegen der weiteren Einzelheiten dieses Schreibens wird auf Bl. 6 d.A. Bezug genommen.
15Mit Schreiben vom 19.07.2012 teilte die R1-R2 GmbH der Klägerin mit, dass der Beklagte die oben genannten Raten für sie nicht mehr zahle und daher der Betrag in Höhe von 500,00 € pro Monat ab August 2012 von der Klägerin selbst zu tragen sei.
16Mit Schriftsatz vom 10.08.2012 hat der Beklagte die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts unter Hinweis darauf gerügt, dass ein „Ehegatten-Arbeitsverhältnis" vorgelegen habe, so dass eine sonstige Familiensache gem. §§ 111 Nr. 10, 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG vorliege und damit das Familiengericht zuständig sei. Zur Begründung der Zuständigkeit des Familiengerichts hat der Beklagte darüber hinaus vorgetragen, dass die Klägerin selbst im Schreiben vom 03.08.2012 in der Unterhaltsangelegenheit der Parteien ausgeführt habe, dass es unter anderem durch die nicht stattfindende Zahlung des Schulgeldes zu einer Einkommenssteigerung auf Seiten des Beklagten gekommen sei. Der von beiden Parteien unterzeichnete" Ausbildungsdienstvertrag" sei zu keinem Zeitpunkt tatsächlich durchgeführt worden. Es habe von Anfang an zwischen den Parteien Einigkeit darüber bestanden, dass die Klägerin nie in seiner Praxis direkt arbeiten werde, so dass sie nur gelegentlich für ihn Buchhaltungsbelege sortiert habe, die für den Steuerberater bestimmt gewesen seien. Dafür habe die Klägerin ca. zwei Stunden im Monat aufgewendet, in der Praxis selbst jedoch auch in der vorlesungsfreien Zeit keinerlei Tätigkeiten ausgeführt. Die Klägerin habe zwar in der Praxis ein Praktikum absolviert, das für ihre Ausbildung notwendig gewesen sei, das Praktikum selbst und die Tätigkeiten in diesem Rahmen seien selbst jedoch nicht Inhalt des Ausbildungsdienstvertrages gewesen.
17Die Klägerin hat dagegen die Ansicht vertreten, dass der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten eröffnet sei, weil eine arbeitsrechtliche Streitigkeit vorliege. Sie habe während ihrer Ausbildung insgesamt 111 Therapien unter Supervision sowie 71 Hospitationen absolviert. Darüber hinaus sei sie im Rahmen ihrer praktischen Ausbildung, d.h. während der Praktika zwischen 30 und 40 Stunden pro Woche in der Praxis tätig gewesen. Zudem habe sie weitere Tätigkeiten in den Praxen des Beklagten verrichtet, und zwar im Zusammenhang mit der Ausstattung der Praxis, der Erstellung der Internetseiten und der Praxisorganisation.
18Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 21.12.2012 den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten für zulässig erklärt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass zwischen den Parteien eine arbeitsrechtliche Streitigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 b ArbGG vorliege, weil die Klägerin aufgrund eines privatrechtlichen Ausbildungsvertrages im Dienste des Beklagten Arbeit geleistet habe. Es sei davon auszugehen, dass die Klägerin in die betriebliche Organisation des Beklagten eingegliedert und zumindest in den für das Bestehen eines Arbeits- bzw. Ausbildungsverhältnisses erforderlichen Umfang weisungsgebunden gewesen sei. Da unter Berufsausbildung im Sinne des § 5 Abs. 1 ArbGG nicht nur Berufsausbildungsverhältnisse nach § 1 BBiG zu verstehen seien, liege eine Beschäftigung zur Berufsausbildung auch dann vor, wenn der Betreffende außerhalb einer beruflichen Berufsbildung aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages im Dienste eines anderen Arbeit leiste.
19Gegen den am 04.12.2012 zugestellten Beschluss des Arbeitsgerichts vom 21.11.2012 hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 14.12.2012, der am selben Tag beim Arbeitsgericht einging, sofortige Beschwerde eingelegt. Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Kammerbeschluss vom 06.02.2013 nicht abgeholfen, weil der Beklagte sich im Rahmen der Rechtswegbestimmung an den schriftlichen Ausbildungsdienstvertrag vom 30.11.2009 festhalten lassen müsse, dessen wesentliche Grundzüge dem eines Arbeitsverhältnisses entsprächen.
20Zur Begründung der sofortigen Beschwerde trägt der Beklagte im Wesentlichen vor, dass die Klägerin weder in die betriebliche Organisation eingegliedert noch eine weisungsgebundene Tätigkeit aufgrund des „Ausbildungsdienstvertrages" ausgeübt habe. Nachdem sich die Klägerin entschlossen habe, ebenfalls den Beruf der Logopädin auszuüben, hätten sich die Parteien gemeinsam mit dem Steuerberater zusammengesetzt, um eine steuerrechtlich beste Möglichkeit zu ermitteln. Danach sei der „Ausbildungsdienstvertrag" unterzeichnet worden, wobei beiden Parteien klargewesen sei, dass dieses nur eine Scheintätigkeit bei dem Beklagten habe darstellen sollen, da sie ansonsten steuerrechtliche und wirtschaftliche Nachteile erlitten hätten. Beiden Parteien sei beim Abschluss des Vertrages vom 30.11.2009 und auch klar gewesen, dass eine Arbeitsleistung in der Praxis des Beklagten nicht erbracht werden sollte. Dementsprechend habe die Klägerin lediglich das dem Studium notwendig vorauszusetzende Praktikum nach Rücksprache mit ihm in seiner Praxis durchgeführt, das sie genauso gut bei jedem anderen Logopäden hätte durchführen können. Diese Praktikumstätigkeit, die nicht Inhalt des Ausbildungsdienstvertrages gewesen sei, sei der Klägerin bescheinigt und der entsprechenden Ausbildungsstelle zugeleitet worden. Die Klägerin selbst habe zu keinem Zeitpunkt irgendwelche fachlichen Arbeiten innerhalb der Praxis ausgeübt. Da er damals mit der Klägerin in einer funktionierenden Ehe gelebt habe, seien zwar am Wochenende bei Ikea ein Schrank bzw. ein Schreibtisch erworben worden, was aber kaum als eine Ausstattung der Praxis angesehen werden könne. Darüber hinaus habe die Klägerin ein paar Bestellungen in ihrer Freizeit am Wochenende im Internet aufgegeben, nicht aber die Internetseiten für seine Praxis erstellt. Die Tätigkeiten, die die Klägerin zur Begründung des Bestehens eines Berufsausbildungsverhältnisses vortrage, habe sie nur innerhalb des Praktikums gemacht, das eine Studienvoraussetzung gewesen sei. Das Vorliegen einer Berufsausbildung im Sinne des § 5 Abs. 1 ArbGG könne daraus nicht abgeleitet werden, weil der Klägerin das Praktikum jederzeit hätte abbrechen können und nicht seinem Weisungsrecht unterworfen gewesen sei.
21Der Beklagte beantragt,
22den Beschluss des Arbeitsgerichts Rheine vom 21.11.2012 – 3 Ca 1187/12 – abzuheben und den Rechtsstreit an das zuständige Amtsgericht – Familiengericht – zu verweisen.
23Die Klägerin beantragt,
24die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.
25Die Klägerin verteidigt unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens den Beschluss des Arbeitsgerichts. Sie trägt vor, dass sie in der Zeit ihrer Anstellung umfangreiche Tätigkeiten nach Weisungen des Beklagten durchgeführt habe. Insbesondere habe sie an dem Aufbau der Webseite mitgearbeitet und dem Beklagten bei der Suche nach Praxiseinrichtungsgegenständen geholfen. Generell habe der Beklagte solche Aufgaben an sie delegiert, die viel Zeit gekostet hätten. Sie habe – damit das für den Beklagten und seine Mitarbeiter nachvollziehbar gewesen sei, wer sich wann in welcher Praxis oder beim Hausbesuch befunden habe – eine Aufstellung erstellt, was ebenfalls sehr zeitintensiv gewesen sei. Für das Zusammenstellen der Unterlagen für den Steuerberater habe sie monatlich mehrere Stunden benötigt, da es immer wieder vorgekommen sei, dass Belege nicht vorhanden oder an sie erst mit Verspätung weitergeleitet worden seien. Dass sie für den Beklagten weisungsabhängige Tätigkeit verrichtet habe, belege auch noch der Umstand, dass der Beklagte wörtlich zu ihr gesagt habe, „wofür bezahle ich Dich überhaupt?", als sie ihn darum gebeten habe, einen Termin bei einem Patienten in W1 selbst abzusagen, nachdem sie in der Vergangenheit Termine bei diesem Patienten bereits mehrfach abgesagt habe.
26Wegen des Parteivorbringens im Übrigen wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
27II.
28Die zulässige sofortige Beschwerde des Beklagten ist unbegründet.
29Das Arbeitsgericht hat im Ergebnis zu Recht entscheiden, dass der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten eröffnet sei, weil eine Streitigkeit aus einem Arbeitsverhältnis im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 3 a ArbGG vorliegt.
30Zwischen den Parteien ist streitig, ob der Beklagte aufgrund des § 6 des schriftlichen „Ausbildungsdienstvertrages", nach dessen Wortlaut die Parteien als Arbeitnehmerin bzw. Arbeitgeber bezeichnet werden und das nach seinem Inhalt u.a. wegen der schriftlich festgelegten Arbeitspflicht der Klägerin und der Vergütungspflicht des Beklagten ein Arbeitsverhältnis begründete, zur Fortzahlung der Ausbildungskosten verpflichtet ist.
31Ausgehend von dem schriftlich festgelegten Inhalt und dem Wortlaut des schriftlichen „Ausbildungsdienstvertrages" streiten die Parteien drüber, ob der Beklagte als ehemaliger Arbeitgeber der Klägerin zur Erfüllung eines arbeitsvertraglich begründeten und noch nicht vollständig erfüllten Anspruchs aus dem früheren Arbeitsverhältnis verpflichtet ist, sodass danach ein Rechtsstreit zwischen den Parteien eines Arbeitsvertrages vorliegt und damit der Rechtsweg zu dem Arbeitsgerichten bereits nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 a ArbGG eröffnet ist.
32Streitig zwischen den Parteien ist allerdings die Frage, ob die Klägerin entgegen dem Wortlaut des schriftlich abgeschlossenen „Ausbildungsdienstvertrages" deswegen keine Arbeitnehmerin im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 a ArbGG gewesen ist, weil dieser Vertrag nach dem bestrittenen Vorbringen des Beklagten entgegen seinem Wortlaut nach dem übereinstimmenden Willen beider Parteien nicht auf den für den Bestand des Arbeitsverhältnisses wesentlichen Austausch von Arbeitsleistung und Arbeitsvergütung gerichtet, sondern ausschließlich zum Zwecke der Vermeidung der steuerrechtlichen und der sonstigen wirtschaftlichen Nachteile abgeschlossen worden und die Erbringung einer Arbeitsleistung zu keinem Zeitpunkt beabsichtigt gewesen sein soll, sodass ein nach § 117 BGB nichtiges Scheingeschäft vorliege. Ob dieses Vorbringen des Beklagten zutrifft und ob es zur Nichtigkeit des „Ausbildungsdienstvertrages" nach § 117 BGB führen würde (vgl. dazu BAG, Beschl. v. 25.01.2007 - 5 AZB 49/06, NZA 2007, 580; LAG Hamm, Beschl. v. 07.02.2011 - 2 Ta 532/10, juris; Beschl. v. 23.06.2005 - 2 Ta 598/04, Juris; LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 18.01.2006 - 6 Ta 291/05, Juris), kann im Rahmen des Rechtswegbestimmungsverfahrens offen bleiben. Denn die Klägerin stützt den geltend gemachten Zahlungsanspruch auf § 6 des „Ausbildungsdienstvertrages", der nach seinem Wortlaut und nach dem schriftlich vereinbarten Inhalt ein Arbeitsverhältnis war und damit einen arbeitsvertraglichen Anspruch auf die Zahlung der Ausbildungskosten begründen sollte. Ob der schriftlich vereinbarte „Ausbildungsdienstvertrag" entsprechend der Ansicht des Beklagten als Scheingeschäft nach § 117 BGB nichtig war und damit kein Arbeitsverhältnis begründet worden ist, ändert nichts daran, dass die Klägerin einen Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 a ArbGG geltend macht, sodass der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten eröffnet ist.
33Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der die Beschwerdekammer folgt, begründet § 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG eine umfassende Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen für individuelle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis. Ziel des Arbeitsgerichtsgesetzes ist es, alle bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten, die in greifbarer Beziehung zu einem Arbeitsverhältnis stehen, auch prozessual im Rahmen der Arbeitssachen zu erfassen (vgl. BAG, Beschl. v. 15.03.2011 - 10 AZB 49/10, NZA 2011, 653; Beschl. v. 23.08.2001 - 5 AZB 11/01, NZA 2002, 230). Dementsprechend besteht auch weitgehend Einigkeit darüber, dass das Merkmal „aus dem Arbeitsverhältnis" im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG weit auszulegen ist. Denn § 3 ArbGG will verhindern, dass über Inhalt und Umfang arbeitsrechtlicher Pflichten verschiedene Gerichtsbarkeiten entscheiden müssen. Durch eine übereinstimmende Zuständigkeit und eine einheitliche Verfahrensordnung sollen übereinstimmende Ergebnisse gewährleistet werden. (vgl. Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschl. v. 27.09.2010 - GmS - OGB 1/09, DB 2010, 2722; BAG, Beschl. v. 29.03.2000 – 5 AZB 69/99, juris; LAG München, Beschl. v. 19.01.2008 – 11 Ta 356/07, juris). Davon ausgehend besteht auch weitgehend Einigkeit darüber, dass das Vorliegen einer Streitigkeit „aus dem Arbeitsverhältnis" im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 a ArbGG jedenfalls grundsätzlich zwar einen Vertragsabschluss, jedoch keine Wirksamkeit des Arbeitsvertrages voraussetzt, sodass eine Streitigkeit „aus dem Arbeitsverhältnis" auch bei Nichtigkeit des abgeschlossenen Arbeitsvertrages vorliegen kann (vgl. BAG, Beschl. v. 10.05.2000 – 5 AZB 3/00, juris; BAG, Urt. v. 14.12.1988 - 5 AZR 759/87, juris; Schlewing in Germelmann/Matthes/Prütting, § 2 ArbGG Rdnr. 53, 8. Aufl., 2013; Koch in Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 13. Aufl. 2013 = ErfK/Koch § 2 ArbGG Rdnr. 15). Entscheidend ist, ob nach dem Vorbringen der Klägerin, das für die Bestimmung des Streitgegenstandes und damit auch für die Zulässigkeit des Rechtsweges zu den Arbeitsgerichten maßgeblich ist, ein Anspruch aus einem Arbeitsverhältnis im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG geltend gemacht wird. Dies ist vorliegend der Fall, da die Klägerin ihren Zahlungsanspruch auf § 6 des „Ausbildungsdienstvertrages" stützt, der nach seinem Wortlaut ein Arbeitsverhältnis begründen sollte. Ob die Klägerin den geltend gemachten Zahlungsanspruch auch mit Erfolg auf § 6 des „Ausbildungsdienstvertrages" stützen kann oder ob der Vertrag entsprechend der Ansicht des Beklagten nach § 117 BGB nichtig ist mit der Folge, dass der geltend gemachte arbeitsvertragliche Anspruch nicht besteht, ist eine Frage der Begründetheit der Klage. Diese Frage hat das nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 a ArbGG zuständige Arbeitsgericht zu entscheiden hat. Aus alldem folgt dass die sofortige Beschwerde des Beklagten zurückzuweisen war.
34III.
35Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 97 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
36Die Voraussetzungen für die Zulassung einer Rechtsbeschwerde gemäß § 17 a Abs. 4 GVG liegen nicht vor.
37Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens richtet sich nach dem Wert der Hauptsache. Wegen der eingeschränkten Rechtskraft im Rechtswegbestimmungs-Verfahren sind davon 3/10 in Ansatz gebracht worden.