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Landesarbeitsgericht Hamm, 2 Ta 616/12

Datum:
04.06.2013
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 Ta 616/12
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2013:0604.2TA616.12.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Hamm, 2 Ca 1937/12 L
Schlagworte:
Direktversicherung, Rechtsweg-Unterscheidung, Versicherungsverhältnis/Versorgungsverhältnis
Normen:
§ 2 Abs. 1 Nr. 3 a ArbGG
Leitsätze:

1. Das Rechtsverhältnis zwischen dem Arbeitgeber und der Versicherungsgesellschaft (sog. Versicherungs- bzw. Deckungsverhältnis) richtet sich beim Abschluss einer Direktversicherung nach dem Versicherungsverhältnis. Die auf die Direktversicherung bezogenen Verpflichtungen des Arbeitgebers im Verhältnis zum Arbeitnehmer (sog. Valutaverhältnis bzw. Versorgungsverhältnis) nach dem Arbeitsverhältnis.

2. Für Streitigkeiten im Zusammenhang mit einer Direktversicherung die das Versorgungsverhältnis betreffen, ist der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten eröffnet. Dies gilt auch dann, wenn der Insolvenzverwalter wegen insolvenz-rechtlicher Anfechtung die Rückzahlung der von dem Insolvenzschuldner an den Arbeitnehmer ausgezahlten Beträge verlangt.

 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 06.02.2012 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Hamm vom 23.11.2012 - 2 Ca 1937/12 - abgeändert.

Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten wird für zulässig erklärt.

 
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