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Landesarbeitsgericht Hamm, 2 Ta 560/12

Datum:
31.05.2013
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 Ta 560/12
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2013:0531.2TA560.12.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Bocholt, 4 Ca 1107/12
Schlagworte:
Keine Anwendbarkeit des § 5 Abs. 1 S. 3 ArbGG auf die als Geschäftsführerin eingestellte Beschäftigte der Ltd. als Komplementärin einer Ltd. & Co. KG, der rechtsgeschäftlich eine Generalvollmacht erteilt wurde. Gesetzlicher Vertreter der Ltd. i. S. d. § 5 Abs. 1 S. 3 ArbGG ist der Director.
 
Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bocholt vom 11.10.2012 - 4 Ca 1107/12- wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 598,52 Euro festgesetzt.

 
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