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Landesarbeitsgericht Hamm, 2 Ta 348/13

Datum:
16.12.2013
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 Ta 348/13
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2013:1216.2TA348.13.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Detmold, 3 Ca 192/13
Schlagworte:
Rechtsweg; Verfahrensfehlerhafte Entscheidung durch den Vorsitzenden allein; insolvenzrechtlicher Rückgewähranspruch nach § 143 InsO wegen vom Finanzamt eingezogenen Lohnsteuern.
Normen:
§ 17 a GVG, § 48 ArbGG, § 143 InsO;
Leitsätze:

1. Für den Beschluss über die Zulässigkeit des Rechtsweges sowie die Abhilfeentscheidung bei einer sofortigen Beschwerde in Rechtswegprüfungen ist die vollbesetzte Kammer zuständig. Eine Zurückweisung an das Arbeitsgericht kommt trotz einer fehlerhaften Entscheidung durch den Vorsitzenden allein jedoch nicht in Betracht.

2. Für die Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Insolvenzverwalter und der Finanzverwaltung des Landes, die den Anspruch des Insolvenzverwalter auf Rückgewähr der vom Finanzamt eingezogenen Lohnsteuern nach § 143 InsO zum Gegenstand haben, ist der Rechtsweg zu den Zivilgerichten eröffnet (vgl. auch BGH, Beschluss vom 06.12.2012 – IX ZB 84/12, NZA 2013, 694 und BGH, Beschluss vom 24.03.2011 – IX ZB 36/09, NJW 2011, 1365 zur Zulässigkeit des Rechtsweges zu den Zivilgerichten für Klagen des Insolvenzverwalters auf Rückgewähr der Beitragszahlungen des Arbeitgebers an eine Sozialeinrichtung bzw. der Sozialversicherungsbeiträge an einen Sozialversicherungsträger)

 
Tenor:

Die sofortige Beschwerde des klagenden Landes gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Detmold vom 03.07.2013 – 3 Ca 192/13 wird auf Kosten des klagenden Landes zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1300,00 EUR festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird für beide Parteien zugelassen.

 
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