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Landesarbeitsgericht Hamm, 2 Ta 234/13

Datum:
08.11.2013
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 Ta 234/13
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2013:1108.2TA234.13.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Paderborn, 1 Ca 1515/12
Schlagworte:
Rechtsweg; Entscheidung über die sofortige Beschwerde; Fiktionswirkung des § 5 Abs. 1 S. 3 ArbGG fällt spätestens mit der Eintragung der Abberufung als Geschäftsführer ins Handelsregister weg.
Normen:
§ 5 Abs. 1 S. 3 ArbGG
Leitsätze:

1. Für die Abhilfeentscheidung bei einer sofortigen Beschwerde in Rechtswegprüfungen ist die vollbesetzte Kammer zuständig. Eine Zurückweisung an das Arbeitsgericht kommt bei einer fehlerhaften Abhilfeentscheidung durch den Vorsitzenden allein nicht in Betracht.

2. Bei sog. sic-non-Fällen reicht für die Annahme der Zulässigkeit des Rechtsweges allein die Rechtsansicht aus, dass das gekündigte Rechtsverhältnis ein Arbeitsverhältnis ist. Auf die schlüssige Darlegung dieser Rechtsansicht kommt es nicht an.

3. Die den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten auslösende Fiktionswirkung des § 5 Abs. 1 § 2 ArbGG entfällt spätestens mit der Eintragung der Abberufung als Geschäftsführer im Handelsregister.

 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Paderborn vom 26.04.2013 - 1 Ca 1515/12 abgeändert und der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten für zulässig erklärt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Beklagen jeweils ½ zu tragen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 8.332,80 EUR festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird für den Kläger und die Beklagten zugelassen.

 
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