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Landesarbeitsgericht Hamm, 2 Ta 118/13

Datum:
07.10.2013
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 Ta 118/13
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2013:1007.2TA118.13.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Münster, 4 Ca 2277/12
Schlagworte:
Provisionsvorschuss, keine Rückzahlbarkeit, Einfirmenvertreter, Ermittlung der Einkommensgrenze des § 5 Abs. 3 ArbGG; Rechtsweg
Normen:
§ 5 Abs. 3 ArbGG
Leitsätze:

Provisionsvorschüsse, die nicht zurückzuzahlen sind, sind bei der Ermittlung der Einkommensgrenze des § 5 Abs. 3 ArbGG für Einfirmenvertreter zu berücksichtigen.

 
Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Münster vom 15.02.2013 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.333,33 EUR festgesetzt.

 
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