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Landesarbeitsgericht Hamm, 1 Ta 232/13

Datum:
01.07.2013
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 Ta 232/13
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2013:0701.1TA232.13.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Münster, 3 Ca 23/13
Normen:
§ 51 Abs. 1 ArbGG;; § 141 Abs. 3 Satz 2 ZPO
Leitsätze:

Ist eine Partei, deren persönliches Erscheinen zum Güte- oder Kammertermin angeordnet ist, am Erscheinen mit ausreichendem Entschuldigungsgrund gehindert, kann gegen sie kein Ordnungsgeld verhängt werden, weil sie zum Termin einen Vertreter entsendet, der die Voraussetzungen des § 141 Abs. 3 Satz 2 ZPO nicht erfüllt.

 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Ordnungsgeldbeschluss des Arbeitsgerichts Münster vom 22.04.2013 – 3 Ca 23/13 – aufgehoben.

 
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