Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Landesarbeitsgericht Hamm, 1 Sa 1006/13

Datum:
11.10.2013
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 Sa 1006/13
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2013:1011.1SA1006.13.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Dortmund, 4 Ca 5039/12
Schlagworte:
Rückzahlung einer während eines Studiums gezahlten Ausbildungsvergütung
Normen:
§§ 305, 307, 310 BGB; TVN-BA; TV-BA
Leitsätze:

Die im Ausbildungsvertrag eines Studierenden der Bundesagentur für Arbeit in Bezug genommene tarifvertragliche Rückzahlungsklausel des § 30 TVN-BA unterliegt keinen Wirksamkeitsbedenken. Die Bezugnahmeklausel im Ausbildungsvertrag ist weder intransparent noch überraschend. Die nur die Arbeitgeberin normativ bindende tarifliche Bestimmung des § 30 TVN-BA unterliegt keiner Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB.

 
Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 21.02.2013 – 4 Ca 539/12 - wird das Urteil teilweise abgeändert und die Klage insoweit abgewiesen, als der Beklagte verurteilt worden ist, an die Klägerin Zinsen vor dem 02.12.2012 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
123456789101112131415161718192021222324252627282930313233343536373839404142434445464748495051525354555657585960616263646566676869707172737475767778798081828384858687888990919293949596979899100101102103104105106107
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank