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Landesarbeitsgericht Hamm, 18 Sa 1802/12

Datum:
15.03.2013
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
18. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
18 Sa 1802/12
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2013:0315.18SA1802.12.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Arnsberg, 1 Ca 670/12
Schlagworte:
Chefarzt, Rufbereitschaft, Bereitschaftsdienst, Vergütungserwartung
Normen:
§§ 307, 612 BGB
Leitsätze:

Eine Bestimmung im Arbeitsvertrag eines Chefarztes, wonach geleistete Bereitschaftsdienste und Rufbereitschaften mit der vereinbarten Vergütung pauschal abgegolten sind, kann gem. § 307 Abs. 1 BGB unwirksam sein, wenn der Umfang der zu leistenden Bereitschaftsdienste und Rufbereitschaften vertraglich nicht hinreichend genau festgelegt ist. Eine gesonderte Vergütung für die geleisteten Rufbereitschaften und Bereitschaftsdienste nach § 612 BGB steht dem Chefarzt gleichwohl nicht zu, sofern er eine Gesamtvergütung bezieht, die die Beitragsbemessungsgrenze zur gesetzlichen Rentenversicherung überschreitet.

 
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Arnsberg vom 06.11.2012 – 1 Ca 670/12 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 
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