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Landesarbeitsgericht Hamm, 17 Sa 310/13

Datum:
16.05.2013
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
17. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
17 Sa 310/13
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2013:0516.17SA310.13.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Herne, 5 Ca 1235/12
Nachinstanz:
Bundesarbeitsgericht, 2 AZR 586/13
Schlagworte:
Unterzeichnung eines Kündigungsschreibens mit dem Zusatz „ppa“ durch einen Prokuristen, der nach der Eintragung in das Handelsregister über Gesamtprokura gemeinsam mit einem Geschäftsführer und einem anderen Prokuristen verfügt und gleichzeitig nach Arbeitgebervortrag der „alleinige“ Personalleiter ist bei weitere Unterzeichnung des Kündigungsschreibens mit dem Zusatz „i.V.“ durch einen Personalsachbearbeiter mit Handlungsvollmacht – Inkenntnissetzung der Arbeitnehmer.
Normen:
§ 174 BGB
 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 09.01.2013 – 5 Ca 1235/12 – unter Verwerfung der Berufung hinsichtlich des Antrags auf Erteilung eines

Zwischenzeugnisses als unzulässig teilweise wie folgt abgeändert:

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 27.04.2012 aufgelöst worden ist.

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des vorliegenden Rechtsstreits als Transportmitarbeiter weiterzubeschäftigen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 6 %, die Beklagte zu 94 %.

Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.

 
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