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Landesarbeitsgericht Hamm, 17 Sa 1708/12

Datum:
16.05.2013
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
17. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
17 Sa 1708/12
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2013:0516.17SA1708.12.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Herne, 4 Ca 1237/12
Schlagworte:
Unterzeichnung eines Kündigungsschreibens mit dem Zusatz „ppa“ durch einen Prokuristen, der nach der Eintragung in das Handelsregister über Gesamtprokura gemeinsam mit einem Geschäftsführer und einem anderen Prokuristen verfügt und gleichzeitig nach Arbeitgebervortrag der „alleinige“ Personalleiter ist. Bei weitere Unterzeichnung des Kündigungsschreibens mit dem Zusatz „i.V.“ durch einen Personalsachbearbeiter mit Handlungsvollmacht – Inkenntnissetzung der Arbeitnehmer.
Normen:
§ 174 BGB
 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 30.10.2012 – 4 Ca 1237/12 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 27.04.2012 aufgelöst wurde.

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens als Materialbesteller weiterzubeschäftigen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Die Revision wird zugelassen.

 
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