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Landesarbeitsgericht Hamm, 16 Sa 879/13

Datum:
07.11.2013
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
16. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
16 Sa 879/13
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2013:1107.16SA879.13.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Gelsenkirchen, 1 Ca 157/13
Schlagworte:
vorformulierter Aufhebungsvertrag, tarifliches Widerspruchsrecht, Intransparenz, unangemessene Benachteiligung
Normen:
§§ 307 Abs. 1, 310 Abs. 3 Nr. 3 BGB; § 11 Nr. 10 Manteltarifvertrag für den Einzelhandel NRW
Leitsätze:

1. Die Erklärung in einem vom Arbeitgeber vorformulierten Aufhebungsvertrag, wonach der Arbeitnehmer auf „Bedenkzeit, die Möglichkeit eines Widerrufs“ verzichtet, ist nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB intransparent, wenn sie nicht den Hinweis enthält, dass tariflich ein Widerrufsrecht besteht. Die Intransparenz wird verstärkt durch den gleichzeitigen Verzicht auf eine Reihe weiterer auch gesetzlich vorgeschriebener Hinweise des Arbeitgebers. Als Verbrauchervertrag sind zudem nach § 310 Abs. 3 Nr. 3 BGB die den Vertragsschluss begleitenden Umstände wie z.B. Überrumpelung zu berücksichtigen.

2. Eine solche Verzichtserklärung ist außerdem unangemessen benachteiligend im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB, wenn der Aufhebungsvertrag keine die Interessen des Arbeitnehmers berücksichtigende Regelungen enthält und sogar die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 28. eines Monats vorsieht.

 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 28.05.2013 – 1 Ca 157/13 – abgeändert.

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis über den 28.12.2012 hinaus fortbesteht.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Revision wird zugelassen.

 
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