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Landesarbeitsgericht Hamm, 16 Sa 763/12

Datum:
14.03.2013
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
16. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
16 Sa 763/12
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2013:0314.16SA763.12.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Dortmund, 6 Ca 4596/11
Normen:
§ 11 BUrlG, § 362 BGB
Leitsätze:

Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EugH zum Inhalt des Urlaubsanspruchs stellt die Freistellung des Arbeitnehmers unter Anrechnung auf Urlaubsansprüche nach einer außerordentlichen fristlosen Kündigung keine Erfüllung des Urlaubsanspruchs des Arbeitnehmers dar.

 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 29.03.2012 – 6 Ca 4596/11 - teilweise abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.357,09 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.11.2011 zu zahlen.

Die weitergehende Berufung wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens zu 48 %, die Beklagte zu 52 %. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden der Beklagten zu 71 %, dem Kläger zu 29 % auferlegt.

Die Revision wird für die Beklagte zugelassen. Soweit die Berufung verworfen worden ist, wird sie nicht zugelassen.

 
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