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Landesarbeitsgericht Hamm, 16 Sa 51/13

Datum:
27.06.2013
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
16. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
16 Sa 51/13
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2013:0627.16SA51.13.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Hamm, 4 Ca 1729/12 L
Nachinstanz:
Bundesarbeitsgericht, 9 AZR 725/13
Normen:
§ 17 Abs. 1 BEEG
Leitsätze:

1) § 17 Abs. 1 S. 1 BEEG, der dem Arbeitgeber die Kürzung des Erholungsurlaubs für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit gestattet, ist europarechtlich nicht zu beanstanden.

2) Die Erklärung über die Kürzung des während des Erziehungsurlaubs entstandenen Urlaubsanspruchs kann nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr abgegeben werden.

 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamm vom 18.12.2012 – 4 Ca 1729/12 L – teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 7.234,50 € brutto nebst 5 % Zinsen seit dem 05.06.2012 zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits zu 94 %, die Klägerin zu 6 %.

Die Revision wird insoweit zugelassen, als die Beklagte zur Abgeltung des Urlaubs für Zeiten des Erziehungsurlaubs verurteilt worden ist. Im Übrigen wird sie nicht zugelassen.

 
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