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Landesarbeitsgericht Hamm, 16 Sa 1679/12

Datum:
11.07.2013
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
16. Kamme
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
16 Sa 1679/12
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2013:0711.16SA1679.12.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Bielefeld, 4 Ca 2924/11
 
Tenor:

1.              Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 10.10.2012 – 4 Ca 2924/11 – wird insoweit als unzulässig verworfen, als die Zahlung eines Betrags von 100,00 € netto und von 10.000,00 € brutto Annahmeverzugslohn für die Zeit vom 01.02.2012 – 30.06.2012 nebst Zinsen begehrt wird.

2)              Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts teilweise abgeändert:

              Die Kündigungsschutzklage wird nachträglich zugelassen.

              Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 31.01.2012 weder fristlos noch fristgemäß aufgelöst worden ist.

              Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger für die Dauer des Kündigungsschutzprozesses zu den bisherigen Arbeitsbedingungen als Mitarbeiter in der Fleischverarbeitung weiter zu beschäftigen.

              Unter Aufhebung des Versäumnisurteils des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 10.05.2012 wird die Beklagte verurteilt, die dem Kläger unter dem 11.10.2011 erteilte schriftliche Abmahnung aus der Personalakte zu entfernen.

3.              Die Berufung des Klägers wird insoweit zurückgewiesen, als er die Klage um Annahmeverzugsansprüche für die Zeit ab dem 01.07.2012 im Berufungsverfahren erweitert hat.

4.              Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens zu 65 %, die Beklagte zu 35 %. Die Kosten des arbeitsgerichtlichen Verfahrens trägt der Kläger zu 46 %, die Beklagte zu 54 %.

5.              Die Revision wird zugelassen.

6.              Streitwert: 33.433,26 €.

 
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