Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Landesarbeitsgericht Hamm, 16 Sa 104/13

Datum:
11.07.2013
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
16. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
16 Sa 104/13
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2013:0711.16SA104.13.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Paderborn, 3 Ca 869/12
Nachinstanz:
Bundesarbeitsgericht, 2 AZR 784/13
Schlagworte:
Altersdiskriminierung, Festsetzung eines Höchstalters in einem Dienstleistungsvertrag, personen- oder betriebsbedingte Kündigung
Normen:
§ 1 KSchG, §§ 8 I, 10 I, 19 I, 6 II AGG
Leitsätze:

Wird im Rahmen eines Dienstleistungsvertrags als persönliche Voraussetzung für die Beschäftigung von Arbeitnehmern des Auftragnehmers in Justizvollzugsanstalten ein Höchstalter von 62 bzw. 63 Jahren vorgeschrieben, so hat die darin liegende Altersdiskriminierung nicht die Unwirksamkeit der Vertragsklausel nach § 134 BGB zur Folge.

Ein solcher Vertrag fällt nicht unter § 19 I AGG, der den Schutz vor Benachteiligungen im Zivilrechtsverkehr regelt, da er nicht zu den dort aufgeführten Verträgen gehört. Auch § 6 II 2 AGG kommt nicht zur Anwendung, da es sich hierbei um den Fall der Arbeitnehmerüberlassung handelt und nicht um die Beschäftigung von Personal im Rahmen eines Dienstleistungsvertrags.

 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Paderborn vom 14.12.2012 – 3 Ca 869/12 – abgeändert und die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Revision wird zugelassen.

 
1234567891011121314151617181920212223242526272829303132333435363738394041424344454647
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank