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Landesarbeitsgericht Hamm, 16 SaGa 8/13

Datum:
25.04.2013
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
16. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
16 SaGa 8/13
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2013:0425.16SAGA8.13.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Herne, 1 Ga 40/12
 
Tenor:

1. Dem Verfügungskläger wird wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

2. Auf seine Berufung wird das Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 09.02.2013 – 1 Ga 40/12 – teilweise abgeändert und die Verfügungsbeklagte verurteilt, es zu unterlassen, vor anderen Arbeitnehmern als solchen, die wegen ihrer Aufgaben im Unternehmen der Verfügungsbeklagten informationsberechtigt sind, über den Gesundheitszustand des Verfügungsklägers und dessen Krankheitstage zu sprechen.

3. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung der Verfügungsbeklagten wird ein Zwangsgeld von bis zu 250.000,-- €, ersatzweise Zwangshaft angedroht.

4. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

5. Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht gegeben

 
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