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Unter Aufhebung des Urteils des Arbeitsgerichts Paderborn vom 30.08.2012 - 1 Ca 625/12 – wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
2Die Parteien streiten um einen Zahlungsanspruch des Klägers.
3Der 1957 geborene Kläger war über viele Jahre als gewerblicher Arbeitnehmer bei der Beklagten beschäftigt. Die Arbeitsbedingungen seines Arbeitsverhältnisses richteten sich seit 2007 nach einem Anerkennungstarifvertrag (Bl. 11 bis 13 d. A.). Die hiernach anzuwendenden tariflichen Regelungen erfuhren eine Abänderung durch einen Haustarifvertrag zur Standort- und Beschäftigungssicherung vom 15.03.2007 (Bl. 30 bis 34 d. A.), und zwar für die Zeit vom 01.04.2007 bis zum 31.12.2012. In diesem Haustarifvertrag vereinbarten die Parteien des Tarifvertrags zum Erhalt der Arbeitsplätze bis zum 31.12.2012 Kürzungen beim Prämiengrundlohn, der Prämie, dem zusätzlichen Urlaubsgeld und dem Weihnachtsgeld (13. Monatseinkommen). Im Gegenzug sieht der Haustarifvertrag in § 6 den Ausschluss von Beendigungskündigungen vor. Änderungskündigungen waren hingegen mit Zustimmung des Betriebsrats zulässig. Für von Kündigungen nach § 6 a und b des Haustarifvertrages betroffene Arbeitnehmer sah § 6 c des Haustarifvertrages Folgendes vor:
4„Für die von Kündigung nach § 6 a und b dieses Tarifvertrages betroffenen Arbeitnehmer sowie die durch arbeitgeberseitig veranlassten betriebsbedingten Aufhebungsvertrag ausscheidenden Arbeitnehmer entsteht eine rückwirkende Nachzahlungsverpflichtung für die letzten zwölf Monate der eingebrachten Leistungen aus den §§ 7, 8 und § 9.
5Ausgenommen von der Rückzahlungsverpflichtung aus § 6 c sind Kündigungen, welche aus personenbedingten oder verhaltensbedingten Gründen mit Zustimmung des Betriebsrats erfolgen.
6Für die letzten zwölf Monate vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses gelten die Vergütungsregelungen sowie die Sonderzahlungen (13 ME) der Flächentarifverträge.
7Des Weiteren ist einem gewerblichen Arbeitnehmer in Prämienentlohnung für die letzten 12 Monate vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Rahmenbetriebsvereinbarung zur Einführung von Prämienlohn vom 18.10.2001 anzuwenden (Zulage in Höhe von 5 % und maximale Prämie in Höhe von 4,77 Euro bei Abschluss dieses Tarifvertrages für Paderborn und Detmold sowie in Höhe von 4,76 Euro bei Abschluss des Tarifvertrages für Alsfeld). Die Firma W1 erteilt dem Arbeitnehmer insofern Korrekturabrechnungen und zahlt die sich aus den Korrekturabrechnungen ergebenden Differenzbeträge dem Arbeitnehmer aus. Das gleiche gilt für spätere betriebsbedingte Kündigungen bis 3 Monate nach Auslaufen dieses Vertrages".
8Nachdem die Beklagte sich entschlossen hatte, einen Teil ihrer Produktion vom Werk Paderborn zu verlagern zur Firma M1 GmbH, Bad Lippspringe, sprach sie die von dieser Produktionsverlagerung betroffenen Arbeitnehmern gegen-über Änderungskündigungen aus mit der Maßgabe, dass diese Arbeitnehmer zu identischen wirtschaftlichen Bedingungen am Standort der Beklagten in Detmold tätig werden sollten.
9Der Kläger nahm die angebotene Änderungskündigung nicht an mit der Folge, dass sein Arbeitsverhältnis zu der Beklagten mit Ablauf des 30.06.2012 aufgelöst worden ist.
10Mit seiner am 08.05.2012 eingereichten Zahlungsklage begehrt der Kläger von der Beklagten die Nachzahlung vorgenommener Lohnkürzung i. H. v. 7.623,80 € brutto. Die Beklagte leistete in der Folgezeit für die Zeit von Juli 2011 bis Juni 2012 Zahlungen gemäß dem Beschäftigungssicherungstarifvertrag. Mit Schriftsatz vom 23.07.2012 reduzierte der Kläger daraufhin seine Klageforderung unter Klagerücknahme im Übrigen auf 2.769,32 € brutto.
11Zur Begründung seiner Klage hat der Kläger vorgetragen, die Beklagte sei verpflichtet, die Kürzungen für die letzten 12 abgerechneten Monate vor dem Ausspruch der Kündigung auszugleichen, so dass neben dem Zeitraum Juli 2011 bis Juni 2012 der Zeitraum November 2010 bis Juni 2011 ebenfalls auszugleichen sei.
12Der Kläger hat beantragt,
13die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 2.769,32 € brutto nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB ab dem 16.07.2012 zu zahlen.
14Die Beklagte hat beantragt,
15die Klage abzuweisen.
16Sie hat die Auffassung vertreten, dass § 6 Ziffer c des Haustarifvertrages auf die letzten 12 Monate vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses abstelle. Da das Arbeitsverhältnis des Klägers zum 30.06.2012 beendet worden sei, könne dieser allenfalls Ansprüche für die Zeit vom 01.07.2011 bis zum 30.06.2012 geltend machen. Entsprechende Nachzahlungen seien aber bereits mit der Entgeltabrechnung für den Monat Mai 2012 vorgenommen worden, und zwar i. H. v. 3.516,26 € brutto bzw. 2.535,94 € netto.
17Das Verlangen des Klägers nach Nachzahlung zu einem früheren Zeitpunkt lasse sich dem aus Tarifvertrag nicht entnehmen. Dieser sei insoweit eindeutig. Der Haustarifvertrag regele eben eine Nachzahlungsverpflichtung für 12 Monate, nicht jedoch für 21 Monate. Bis zum 30.06.2012 habe der Kläger auch unstreitig Leistungen gemäß den §§ 7, 8 und 9 des Haustarifvertrages eingebracht. Anteilig zu berücksichtigen sei allenfalls der Monat November 2010. Auch die Angaben des Klägers zur Höhe des geltend gemachten Anspruchs seien zu korrigieren.
18Das Arbeitsgericht Paderborn hat mit Urteil vom 30.08.2012 der Klage stattgegeben und seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:
19Der Kläger habe in der Zeit ab dem 01.04.2007 einen Betrag zur Sicherung der Arbeitsplätze im Unternehmen der Beklagten geleistet nach Maßgabe des Haustarifvertrages und im Gegenzug Kürzungen bei der Prämie, dem Prämiengrundlohn, dem Urlaubsgeld und dem Weihnachtsgeld hingenommen. Nachdem sein Arbeitsverhältnis nunmehr seine Beendigung gefunden habe, könne er einen rückwirkenden Nachzahlungsanspruch nach § 6 c Abs. 1 des Haustarifvertrages beanspruchen. Die Rückzahlungsverpflichtung der Beklagten beziehe sich nach Auffassung der Kammer auf die letzten 12 Monate vor Ausspruch der Änderungskündigung gemäß § 6 a Satz 2 des Haustarifvertrages. Denn die Tarifvertragsparteien sprächen in § 6 c des Haustarifvertrages bei der rückwirkenden Nachzahlungsverpflichtung von den „letzten 12 Monaten", während in § 6 c Abs. 3 und 4 ausdrücklich von den letzten 12 Monaten „vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses" die Rede sei. Also sei § 6 c Abs. 1 des Haustarifvertrages anders zu bewerten als die Berechnung der letzten 12 Monate vor Beginn des Arbeitsverhältnisses in den folgenden Absätzen.
20Gegen das ihm am 21.09.2012 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat die Beklagte mit am 16.10.2012 eingereichtem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 13.11.2012 begründet.
21Unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens ist die Beklagte der Auffassung, dass sie den sich aus § 6 Ziffer c ergebenden Nachzahlungsanspruch für die letzten 12 Monate vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 30.06.2012 unstreitig erfüllt habe. Ein weiterer Rückzahlungsanspruch des Klägers, bezogen auf die letzten 12 Monate vor Ausspruch der Änderungskündigung, stehe diesem entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts nicht zu. Denn § 6 c des Haustarifvertrages regele lediglich eine Rückzahlungsverpflichtung der Beklagten für die letzten 12 Monate vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Der Wortlaut der Bestimmung des Haustarifvertrages sei an dieser Stelle eindeutig.
22Die in § 6 c Abs. 1 geregelte rückwirkende Nachzahlungsverpflichtung für die letzten 12 Monate entstehe für die eingebrachten Leistungen aus den §§ 7, 8 und 9 des Haustarifvertrages. In § 6 c Abs. 3 und 4 werde die allgemeine Regelung der Rückzahlungsverpflichtung im Hinblick auf die Prämienentlohnung und die Sonderzahlungen konkretisiert, und zwar dahingehend, dass die Rückzahlungsverpflichtung nur für die letzten 12 Monate vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestehe. Eindeutig sei eine Nachzahlungsverpflichtung lediglich für 12 Monate geregelt; das Arbeitsgericht sage nichts dazu, weshalb die Beklagte eine Nachzahlungsverpflichtung für 21 Monate treffen solle.
23Der Entscheidung des Arbeitsgerichts stehe auch entgegen, dass der Haustarifvertrag in § 6 c Abs. 1 festlege, dass eine rückwirkende Nachzahlungsverpflichtung für die letzten 12 Monate der eingebrachten Leistungen stehe. Leistungen habe der Kläger unstreitig bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses am 30.06.2012 eingebracht, und zwar gemäß den §§ 7, 8 und 9 des Haustarifvertrages zur Standort- und Beschäftigungssicherung. Auch der Sinn und Zweck der Nachzahlungsverpflichtung spreche eindeutig für das von ihr zugrundegelegte Verständnis der Regelung des Haustarifvertrages. Denn es sollen Nachteile bei der Berechnung von Sozialleistungen aufgrund der Minderung des Arbeitsentgelts durch die Regelung zur Beschäftigungssicherung vermieden werden.
24Die Beklagte beantragt,
25unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Paderborn vom 30.08.2012 – 1 Ca 625/12 – die Klage abzuweisen.
26Der Kläger beantragt,
27die Berufung der Berufungsklägerin zurückzuweisen.
28Er führt aus, nach Sinn und Zweck des Sanierungstarifvertrages seien die von den Mitarbeitern eingebrachten Sanierungsbeiträge die Gegenleistung dafür, dass der Arbeitgeber keine betriebsbedingten Kündigungen ausspreche. Ab Zugang der Kündigung würden somit zukünftige Sanierungsbeiträge der gekündigten Mitarbeiter nicht mehr von einer Gegenleistung gedeckt. Diesem Umstand trügen die Absätze 3 und 4 des § 6 des Sanierungstarifvertrages Rechnung. Der Regelungsgegenstand in Absatz 1 des § 6 des Tarifvertrages sei indes ein unterschiedlicher. In ihm werde die Rückzahlungspflicht bereits eingebrachter Sanierungsbeiträge geregelt. Die Tarifvertragsparteien, davon sei auszugehen, hätten die unterschiedliche Wortwahl in den Absätzen 1 bzw. 3 und 4 bewusst getroffen. Auch sei nicht ersichtlich, dass es den Tarifvertragsparteien ausschließlich darum gegangen sei, sich an dem Bemessungsrahmen (§ 150 SGB III) zu orientieren.
29Wegen des weiteren tatsächlichen Vorbringens der Parteien wird verwiesen auf deren wechselseitige Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Protokolle der öffentlichen Sitzungen, die insgesamt Gegenstand der letzten mündlichen Verhandlung waren.
30Entscheidungsgründe
31I.
32Die Berufung der Beklagten ist gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1, 2 b, 66 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 6 ArbGG, §§ 519, 520 ZPO an sich statthaft, form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und somit zulässig.
33II.
34Auch in der Sache musste die Berufung Erfolg haben mit der Folge, dass das Urteil des Arbeitsgerichts aufzuheben und die Klage abzuweisen war.
35Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung eines weiteren Betrages i. H. v. 2.769,63 € brutto. Für diesen Anspruch fehlt es nämlich an einer Anspruchsgrundlage.
36Ein Anspruch des Klägers in der eingeklagten Höhe folgt nicht aus § 6 c des Haustarifvertrages zur Standort- und Beschäftigungssicherung vom 15.03.2007.
371. Unstreitig hatte der Kläger ab dem 01.04.2007 Beiträge zur Sicherung der Arbeitsplätze im Unternehmen der Beklagten nach Maßgabe der §§ 7, 8 und 9 des Haustarifvertrages vom 15.03.2007 geleistet. Hierbei handelte es sich um Kürzungen bei der Prämie, dem Prämiengrundlohn, dem Urlaubs- und dem Weihnachtsgeld.
38Nachdem der Kläger aufgrund arbeitgeberseitiger Kündigung zum 30.06.2012 aus dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten ausgeschieden ist, kann er grundsätzlich den haustarifvertraglichen rückwirkenden Nachzahlungsanspruch gemäß § 6 c Abs. 1 beanspruchen.
392. Der Höhe nach hat die Beklagte den sich aus § 6 c Abs. 1 des Haustarifvertrages ergebenden Nachzahlungsanspruch jedoch bereits erfüllt. Weitergehende Ansprüche stehen dem Kläger nicht zu.
40Gemäß § 6 c Abs. 1 des Haustarifvertrages entsteht u.a. für die von Kündigung nach § 6 a und b des Haustarifvertrages betroffenen Arbeitnehmer eine rückwirkende Nachzahlungsverpflichtung für die letzten 12 Monate der eingebrachten Leistungen aus den §§ 7, 8 und 9 (des Haustarifvertrags).
41Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts bezieht sich die tarifliche Rückzahlungsverpflichtung der Beklagten nicht auf die letzten 12 Monate vor Ausspruch der Änderungskündigung gemäß § 6 c Satz 2 des Haustarifvertrags. Dies ergibt die Auslegung der tariflichen Bestimmung des § 6 c.
42a) Die Auslegung von Tarifverträgen richtet sich hinsichtlich des normativen Charakters nach den Grundsätzen der Gesetzesauslegung. Auszugehen ist danach vom Wortlaut der Bestimmung und den durch ihn vermittelten Wortsinn. Insbesondere bei unbestimmtem Wortsinn sind der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und der von ihnen beabsichtigte Zweck zu berücksichtigen, sofern und soweit sie im Text ihren Niederschlag gefunden haben. Abzustellen ist ferner auf den Gesamtzusammenhang und die Systematik der Regelungen. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Bestimmung führt (st. Rspr., vgl. zuletzt etwa BAG, 14.03.2012 – 7 AZR 147/11, NZA 2012, 1183 n. w. N.).
43b) Bei Anwendung dieser Grundsätze ergibt sich:
44aa) Dem Wortlaut nach entsteht für von Kündigung nach § 6 a und b des Haustarifvertrags betroffene Arbeitnehmer eine rückwirkende Nachzahlungsverpflichtung für die letzten 12 Monate der eingebrachten Leistungen aus den §§ 7, 8 und 9 des Haustarifvertrags.
45Der Kläger ist unstreitig von Kündigung nach § 6 Satz 6 a, Satz 2 des Haustarifvertrags betroffen. Sein Arbeitsverhältnis endete durch arbeitgeberseitige Änderungskündigung – nachdem der Kläger die ihm angebotenen Änderungen des Inhalts seines Arbeitsvertrags nicht angenommen hatte – zum 30.06.2012. Demzufolge entstand für ihn mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein (von der Beklagten zu erfüllender) rückwirkender Nachzahlungsanspruch, und zwar für die letzten 12 Monate der eingebrachten Leistungen aus den §§ 7, 8 und 9 des Haustarifvertrags.
46Der Kläger hat unstreitig bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses am 30.06.2012 Leistungen gemäß §§ 7, 8 und 9 des Haustarifvertrags eingebracht, d. h. bis zum rechtlichen und gleichzeitig tatsächlichen Ende seines Arbeitsverhältnisses hat er Leistungskürzungen beim Prämiengrundlohn, bei der Prämie, beim zusätzlichen Urlaubsgeld und beim 13. Monatseinkommen hingenommen und somit „eingebracht" im Sinne des § 6 c des Haustarifvertrags. Die Nachzahlungsverpflichtung der Beklagten entstand daher rückwirkend für die letzten 12 Monate (der eingebrachten Leistungen) mithin 12 Monate rückwirkend bezogen auf das Ausscheidedatum 30.06.2012.
47bb) Dieses Ergebnis bestätigen auch der Gesamtzusammenhang und die Regelungssystematik, in denen sich die Bestimmungen des § 6 c des Haustarifvertrags finden.
48§ 6 c Abs. 1 bis 4 des Haustarifvertrags regelt insgesamt die Rückzahlung der zuvor von der Beklagten einbehaltenen Entgeltbestandteile. Während § 6 c Abs. 3 und 4, die die Behandlung der Vergütung, der Sonderzahlungen und der Prämienentlohnung regeln, konkret abstellen auf die letzten 12 Monate vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses, spricht § 6 c Abs. 1 lediglich von einer Nachzahlungspflicht für die letzten 12 Monate. Gleichwohl ist auch für § 6 c Abs. 1 auf einen 12-Monats-Zeitraum vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses abzustellen. Es ist § 6 c Abs. 1 bis 4 insgesamt nicht entnehmbar, dass der in Abs. 1 genannte 12-Monats-Zeitraum ein anderer sein soll als der unmittelbar vor Beendigung des Arbeitsverhältnis liegende. Die Auffassung des Klägers, der das Arbeitsgericht gefolgt ist, die Rückzahlungsverpflichtung der Beklagten beziehe sich auf die letzten 12 Monate vor Ausspruch der Änderungskündigung, findet im Gesamtzusammenhang der Regelung des § 6 c des Haustarifvertrags keine Stütze. Vielmehr zeigt das Zusammenspiel der Absätze 1, 3 und 4 des § 6 c, dass die Nachzahlungsverpflichtung nach Abs. 1 wegen der vom Arbeitnehmer eingebrachten Leistungen aus den §§ 7 bis 9 entstehen soll, also für die hingenommenen Kürzungen der verschiedenen Entgelte. Hier sollen eben – bezogen auf die Vergütungsregelungen, die Sonderzahlungen und die Prämienentlohnung – die letzten 12 Monate vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses zur einer rückwirkenden Nachzahlung führen.
49Die Auffassung des Klägers, dass ab Zugang der Kündigung zukünftige Sanierungsbeiträge der gekündigten Mitarbeiter nicht mehr von einer Gegenleistung gedeckt würden, überzeugt nicht. Es wird auch nicht in den Absätzen 3 und 4 des § 6 c diesem Umstand Rechnung getragen. Die Absätze 3 und 4 konkretisieren vielmehr die Rückzahlungsverpflichtung des § 6 c Abs. 1 (so auch zutreffend Arbeitsgericht Paderborn vom 05.10.2012 – 3 Ca 623/12). Auch die in § 6 c Abs. 2 gewählte Formulierung, „ausgenommen von der Rückzahlungsverpflichtung aus § 6 c …" spricht dafür, dass der Haustarifvertrag eine Rückzahlungsverpflichtung umfassend aus § 6 c, nicht aber isoliert aus § 6 c Abs. 1 herleitet, für die „rückwirkende Nachzahlungsverpflichtung" somit auf die Absätze 1 bis 4 insgesamt abstellt. Die Absätze 3 und 4 gewähren keine eigenen Ansprüche, die losgelöst von Abs. 1 zu begreifen wären.
50Ebenso wenig ist dem Kläger in seiner Rechtsansicht zu folgen, dass in § 6 c Abs. 1 die Rückzahlungspflicht bereits eingebrachter Sanierungsbeiträge geregelt sei, während in § 6 c Abs. 3 und 4 festgelegt sei, wie die Mitarbeiter nach einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses zu vergüten sind, ohne Sanierungsbeiträge. Beträgt nämlich die Kündigungsfrist – wie vorliegend bei dem Kläger – 7 Monate, erschließt sich nicht eine Vergütungspflicht von 12 Monaten neben der 12-monatigen Rückzahlungspflicht des § 6 c Abs. 1.
51cc) Dem Kläger ist darin zu folgen, dass aus dem Wortlaut der haustariflichen Bestimmung des § 6 c nicht folgt, dass es den Tarifvertragsparteien ausschließlich darum gegangen sei, sich an dem Bemessungsrahmen des § 150 SGB III zu orientieren. Andererseits dürfte es durchaus Sinn und Zweck der 12-monatigen Nachzahlungsverpflichtung entsprechen, für die trotz der Beschäftigungssicherung ausscheidenden Arbeitnehmer Nachteile bei der Berechnung von Sozialleistungen aufgrund der Entgeltminderung durch ihre Beiträge zur Beschäftigungssicherung zur vermeiden (vgl. §§ 138 Abs. 1 Ziffer 1, 150 Abs. 1 Satz 2 SGB III). Hierauf weist auch die Entscheidung der 3. Kammer des Arbeitsgerichts Paderborn vom 05.10.2012 zutreffend hin.
52c) Im Ergebnis gilt daher, dass die in § 6 c Abs. 1 geregelte rückwirkende Nachzahlungsverpflichtung die letzten 12 Monate vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses umfasst und dass sie für die vom Kläger eingebrachten Leistungen aus den §§ 7 bis 9 des Haustarifvertrags besteht.
53Dem Zahlungsanspruch des Klägers war somit nicht zu entsprechen.
54III.
551. Die Kosten zu Lasten des im Rechtsstreit unterlegenen Klägers waren diesem gemäß § 91 Abs. 1 ZPO aufzuerlegen.
562. Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG waren nicht gegeben.