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Landesarbeitsgericht Hamm, 14 Ta 77/13

Datum:
17.06.2013
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
14. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
14 Ta 77/13
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2013:0617.14TA77.13.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Herne, 2 Ca 2040/12
Schlagworte:
Bedürftigkeit, Belege, Beschwerde, Bewilligungszeitpunkt, Fristsetzung, Hinweispflicht, inhaltliche Anforderung, Instanzbeendigung, Prozesskostenhilfe
Normen:
§ 115, § 117 Abs. 1, § 118 Abs. 2 Satz 4,; § 127 ZPO
Leitsätze:

1. Bei Mängeln in der Darlegung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse einer PKH-Partei besteht eine gerichtliche Hinweispflicht (vgl. LAG Hamm, 8. November 2001, 4 Ta 708/01, LAGReport 2002, 89; 8. Oktober 2007, 18 Ta 509/07, juris; 30. Dezember 2008, 14 Ta 118/08, juris; 21. Juni 2011, 5 Ta 334/11, LAGE ZPO 2002 § 114 Nr. 16).

2. Wenn neues Vorbringen im Rahmen einer sofortigen Beschwerde nach Ablauf einer Frist gemäß § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO oder nach Instanzbeendigung ausgeschlossen sein soll, wird der Hinweispflicht nur durch eine Auflage genügt, die genau bezeichnet, welche konkreten Mängel bei den dem Gericht bislang mitgeteilten Angaben der Partei und ihrer Glaubhaftmachung einer Berücksichtigung in dem geltend gemachten Umfang entgegenstehen.

3. Voraussetzung für die Verpflichtung zur Aufklärung von Mängeln im Prozesskostenhilfegesuch ist, dass lückenhafte, widersprüchliche oder sonstige rudimentäre Erklärungen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen in den Rubriken des amtlichen Vordrucks oder in beigefügten Erläuterungen vorliegen.

4. Eine allgemeine Hinweispflicht, nicht angegebene Belastungen wegen ihrer hypothetischen Möglichkeit abzufragen, besteht dagegen nicht. Bei fehlenden Anhaltspunkten, sei es im Formular, sei es in den Erläuterungen, für die Annahme, dass eine mangelhafte Ausfüllung des amtlichen Vordrucks vorliegt, ist das Gericht zur Aufklärung und Erteilung von Hinweisen nicht verpflichtet.

 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Herne vom 9. Januar 2013 (2 Ca 2040/12) hinsichtlich der Ratenzahlungsanordnung abgeändert.

Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erfolgt mit der Maßgabe, dass die Klägerin keinen Beitrag zu den Kosten der Prozessführung zu leisten hat.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 
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