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Landesarbeitsgericht Hamm, 14 Ta 570/13

Datum:
03.12.2013
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
14. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
14 Ta 570/13
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2013:1203.14TA570.13.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Dortmund, 3 Ca 4003/11
Schlagworte:
Abänderung, Anhörung, Prozessbevollmächtigte, Prozesskostenhilfe, Prozesskostenhilfeverfahren, Prozesskostenhilfeüberprüfungsverfahren, Nachprüfungsverfahren, Ratenzahlungsanordnung, Zustellung
Normen:
§ 120 Abs. 4, § 329 ZPO
Leitsätze:

1. Die nach § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO vorgesehene gerichtliche Aufforderung an die Partei, sich darüber zu erklären, ob eine Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten ist, muss an den Prozessbevollmächtigten der Partei, der sie bereits im Bewilligungsverfahren vertreten hat, zugestellt werden (vgl. LAG Hamm, 5. Juli 2013, 5 Ta 254/13, juris; 20. September 2013, 14 Ta 160/13, juris).

2. Wurde einer Partei Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsanordnung bewilligt und beabsichtigt das Arbeitsgericht, nunmehr eine Ratenzahlung festzusetzen, gilt dies entsprechend, wenn das Arbeitsgericht die Partei hierzu - notwendigerweise zur Wahrung des rechtlichen Gehörs - unter Fristsetzung anhört. Das Anhörungsschreiben muss an den Prozessbevollmächtigten der Partei zugestellt werden. Auch in diesem Fall handelt es sich um die Festsetzung einer gerichtlichen Handlungsfrist in einem Nachprüfungsverfahren des § 120 Abs. 4 ZPO, für deren Wirksamkeit es einer Zustellung bedarf.

 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Dortmund vom 17. Juli 2013 (3 Ca 4003/11) aufgehoben.

Es verbleibt bei der durch Beschluss des Arbeitsgerichts Dortmund vom 21. November 2011 bewilligten Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsanordnung.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 
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