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Landesarbeitsgericht Hamm, 14 Ta 498/12

Datum:
15.01.2013
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
14. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
14 Ta 498/12
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2013:0115.14TA498.12.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Münster, 1 Ca 894/12
Schlagworte:
Beiordnung, Erforderlichkeit, Prozesskostenhilfe, einfache Zahlungsklage
Normen:
§ 121 Abs. 2 Alt. 1 ZPO
Leitsätze:

Auch bei einer einfachen Zahlungsklage ist die Beiordnung eines Rechtsanwalts erforderlich, wenn dem Arbeitnehmer ein rechtskundiger und prozesserfahrener Vertreter eines Unternehmens gegenübersteht. In einem solchen Fall wird ein vernünftiger Rechtssuchender regelmäßig einen Rechtsanwalt einschalten, wenn er nicht ausnahmsweise selbst über ausreichende Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, um das Verfahren in jedem Stadium durch sachdienlichen Vortrag und Anträge effektiv fördern zu können.

 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Münster vom 29. August 2012 (1 Ca 894/12) abgeändert, soweit die Beiordnung eines Rechtsanwalts abgelehnt worden ist.

Der Klägerin wird zur Wahrnehmung ihrer Rechte im ersten Rechtszug Rechtsanwalt B1 aus A1 zu den Bedingungen eines im Bezirk des Arbeitsgerichts Münster niedergelassenen Rechtsanwalts in vollem Umfang für die Klageanträge zu 1) bis 3) beigeordnet.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 
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