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Landesarbeitsgericht Hamm, 14 Ta 347/13

Datum:
09.12.2013
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
14. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
14 Ta 347/13
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2013:1209.14TA347.13.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Bocholt, 3 Ca 661/13
Schlagworte:
außergerichtliche Geltendmachung, Erfolgsaussicht, Hilfsantrag, Mutwilligkeit, offensichtliche Mutwilligkeit, Prozessführung, Prozesskostenhilfe, Überstundenvergütung, unschlüssiger Vortrag, Urlaubsabgeltung, Weiterbeschäftigung, Zeugnis,
Normen:
§ 11 a ArbGG, § 114 ZPO
Leitsätze:

1. Es ist grundsätzlich mutwillig im Sinne des § 114 ZPO, wenn der Arbeitnehmer den Antrag auf vorläufige Weiterbeschäftigung während des Kündigungsschutzprozesses als unbedingten Antrag ausdrücklich stellt.

2. In allen anderen Fällen ist Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Das gilt zum einen für den ausdrücklich als unechten Hilfsantrag gestellten Antrag auf Weiterbeschäftigung. Das gilt aber auch für den der äußeren Form nach ohne diese Einschränkung gestellten Antrag, weil dieser regelmäßig als „uneigentlicher“ Hilfsantrag aufzufassen ist (vgl. dazu BAG, 30. August 2011, 2 AZR 668/10 (A), juris, Rn. 3).

3. Voraussetzung für die Annahme einer Mutwilligkeit ist daher, dass das Gericht zuvor den Arbeitnehmer darauf hinweist, dass es die Antragstellung als unbedingt und deswegen mutwillig ansieht, und der Arbeitnehmer trotz dieses Hinweises ausdrücklich erklärt, dass es bei der unbedingten Antragstellung verbleiben soll.

4. Es handelt sich um eine mutwillige Rechtsverfolgung, wenn ohne vorherige erfolglose außergerichtliche Aufforderung an den Arbeitgeber eine Klage auf Erteilung eines Zeugnisses erhoben wird.

5. Offensichtliche Mutwilligkeit im Sinne des § 11 a Abs. 2 ArbGG kann auch dann vorliegen, wenn es um die Art und Weise der Rechtsverfolgung geht, und zwar insbesondere dann, wenn sich der Antragsteller einer für einen Rechtskundigen eindeutigen Rechtslage verschließt.

6. Es ist offensichtlich mutwillig, wenn

- die für jeden Rechtskundigen eindeutigen Anforderungen an die Darlegungspflichten für die gerichtliche Geltendmachung konkreter Ansprüche missachtet werden,

- bei fehlender Begründung und unterbliebener außergerichtlicher Geltendmachung eines Zeugnisanspruches es naheliegt, dass ein solcher Antrag nur zum Zwecke der Erhöhung des Streitwerts und damit lediglich im Gebühreninteresse des Anwalts gestellt wird.

 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Bocholt vom 5.Juni 2013 (3 Ca 661/13) teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

Dem Kläger wird für den ersten Rechtszug Prozesskostenhilfe für die Anträge zu I. 1. und 2. des Schriftsatzes vom 25. April 2013 bewilligt.

Zur Wahrnehmung seiner Rechte in diesem Rechtszug wird ihm Rechtsanwalt S1 aus N1 zu den Bedingungen eines im Bezirk des Arbeitsgerichts Bocholt niedergelassenen Rechtsanwalts beigeordnet.

Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erfolgt mit der Maßgabe, dass der Kläger keinen eigenen Beitrag zu den Kosten der Prozessführung zu leisten hat.

Im Übrigen wird der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts zurückgewiesen.

Die weitergehende sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Hälfte der Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 
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