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Landesarbeitsgericht Hamm, 14 Ta 160/13

Datum:
20.09.2013
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
14. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
14 Ta 160/13
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2013:0920.14TA160.13.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Bochum, 4 Ca 2269/08
Schlagworte:
Prozessbevollmächtigte, Prozesskostenhilfe, Prozesskostenhilfeverfahren, Prozess-kostenhilfeüberprüfungsverfahren, Nachprüfungsverfahren, Zustellung
Normen:
§ 120 Abs. 4 ZPO, § 124 Nr. 2 ZPO
Leitsätze:

1. Die nach § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO vorgesehene gerichtliche Aufforderung an die Partei, sich darüber zu erklären, ob eine Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten ist, muss gemäß § 329 Abs. 2 Satz 2 ZPO zugestellt werden (im Anschluss an LAG Hamm, 5. Juli 2013, 5 Ta 254/13, zur Veröffentlichung vorgesehen).

2. Zustellungen im Nachprüfungsverfahren des § 120 Abs. 4 ZPO haben gemäß § 172 Abs. 1 ZPO an den Prozessbevollmächtigten der Partei zu erfolgen, wenn dieser die Partei bereits im Bewilligungsverfahren vertreten hat (im Anschluss an BGH, 8. Dezember 2010, XII ZB 38/09, MDR 2011, 183; LAG Hamm, 5. Juli 2013, 5 Ta 254/13; entgegen LAG Hamm, 14. Juli 2003, 4 Ta 820/02, LAGReport 2003, 371; 3. September 2004, 4 Ta 575/04, juris).

3. Für eine Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung nach § 124 Nr. 2 ZPO ist es erforderlich, dass der Aufhebungsentscheidung des Arbeitsgericht ein von ihm formal ordnungsgemäß durchgeführtes Verfahren zugrunde liegt. Ist das nicht der Fall, verbleibt es bei der ursprünglichen Bewilligung.

 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Bochum vom 7. Januar 2013 (4 Ca 2269/08) aufgehoben.

Es verbleibt bei der durch Beschluss des Arbeitsgerichts Bochum vom 2. Dezember 2008 (4 Ca 2269/08) und des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 26. Oktober 2009 (18 Sa 1030/09) bewilligten Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsanordnung.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 
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