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Landesarbeitsgericht Hamm, 14 Ta 159/12

Datum:
15.01.2013
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
14. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
14 Ta 159/12
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2013:0115.14TA159.12.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Bielefeld, 3 Ca 3139/11
Schlagworte:
Belastung, Einkommen Prozesskostenhilfe, Vollkaskoversicherung
Normen:
§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 ZPO, § 82 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII
Leitsätze:

Die Prämie zu einer Vollkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung von 300,00 Euro ist als nach Grund und Höhe angemessener Beitrag zu einer privaten Versicherung gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 ZPO in Verbindung mit § 82 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII abzugsfähig, wenn der Kaufpreis des Fahrzeuges in vollem Umfang finanziert worden ist.

 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 17. Februar 2012 (3 Ca 3139/11) unter ihrer Zurückweisung im Übrigen teilweise hinsichtlich der Ratenzahlungsanordnung abgeändert.

 

Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erfolgt mit der Maßgabe, dass der Kläger aus seinem Einkommen monatliche Raten von 45,00 Euro zu leisten hat.

 

Der Kläger trägt die Hälfte der Kosten des Beschwerdeverfahrens.

 

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 
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