Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Landesarbeitsgericht Hamm, 14 Ta 138/13

Datum:
22.07.2013
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
14. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
14 Ta 138/13
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2013:0722.14TA138.13.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Bielefeld, 5 Ca 1485/12
Schlagworte:
Beurteilungszeitpunkt, Beweisaufnahme, Bewillligungsreife, Entscheidungsreife, Erfolgsaussicht, Hauptsache, Prozesskostenhilfe, Rechtskraft
Normen:
§ 114 ZPO
Leitsätze:

1. Ein Prozesskostenhilfebegehren ist zur Entscheidung reif, wenn die Partei es begründet, die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vollständig vorgelegt und der Gegner Gelegenheit gehabt hat, sich innerhalb angemessener Frist gemäß § 118 Abs. 1 Satz 1 ZPO zum Prozesskostenhilfegesuch zu äußern.

2. Entscheidungsreife ist auch ohne Anhörung des Gegners für den Zeitpunkt zu unterstellen, zu dem bei ihrer rechtzeitigen Durchführung durch das Gericht die Stellungnahme des Gegners vorgelegen hätte.

3. Für die Beurteilung der Erfolgsaussicht ist - auch in der Beschwerdeinstanz - grundsätzlich der Zeitpunkt der Entscheidungsreife (Bewilligungsreife) des Prozesskostenhilfegesuchs maßgeblich. Nachträgliche Veränderungen zu Lasten der bedürftigen Partei, seien es tatsächliche, seien es rechtliche, sind unbeachtlich. Weder das Ergebnis einer späteren Beweisaufnahme noch die Rechtskraft eines gegen die Partei ergangenen Urteils stehen der Annahme der Erfolgsaussicht entgegen.

 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 5. März 2013 (5 Ca 1485/12) abgeändert.

Dem Kläger wird Prozesskostenhilfe für den ersten Rechtszug in vollem Umfang mit Wirkung vom 31. August 2012 bewilligt.

Zur Wahrnehmung seiner Rechte in diesem Rechtszug wird ihm Rechtsanwalt M1 aus R1 beigeordnet.

Die Bewilligung erfolgt mit der Maßgabe, dass der Kläger keinen eigenen Beitrag zu den Kosten der Prozessführung zu leisten hat.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 
1234567891011121314151617181920212223242526272829303132333435363738394041424344454647484950515253545556575859606162636465666768697071727374757677787980818283
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank