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Landesarbeitsgericht Hamm, 14 Sa 1706/12

Datum:
02.07.2013
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
14. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
14 Sa 1706/12
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2013:0702.14SA1706.12.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Herford, 2 Ca 380/12
Nachinstanz:
Bundesarbeitsgericht, 5 AZR 767/13
Schlagworte:
Arbeitszeitkonto, Ausschlussfrist, Beweislast, Bezugnahmeklausel, Darlegungslast, doppelte Schriftformklausel, Guthaben, Mehrarbeit, Überstunden, Tarifvertrag, Teilverweisung, Verwender
Normen:
§ 611 BGB
Leitsätze:

1. Der Arbeitgeber kann sich als Verwender des Formulararbeitsvertrages nicht auf eine etwaige Unwirksamkeit der doppelten Schriftformklausel nach § 307 Abs. 1 BGB berufen und bleibt wie bei einer entsprechenden Individualvereinbarung an das von ihm selbst vorgegebene Schriftformerfordernis gebunden.

2. Für die Schlüssigkeit einer Klage, die auf Ausgleich des Guthabens auf einem Arbeitszeitkonto gerichtet ist, genügt es, dass der Arbeitnehmer die Vereinbarung eines Arbeitszeitkontos und das Guthaben zum vereinbarten Auszahlungszeitpunkt darlegt.

3. Darüber hinaus bedarf es nicht der Darlegung, dass über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleisteten Stunden auf Anordnung oder mit Duldung und Billigung des Arbeitgebers geleistet worden sind.

4. Bei einer Bezugnahmeklausel in einem Formulararbeitsvertrag, in der vereinbart wird, dass die Bestimmungen eines Tarifvertrages „ergänzend“ gelten sollen, verdrängt der Arbeitsvertrag insgesamt mit seinen Einzelregelungen entsprechende inhaltliche Regelungen im Tarifvertrag.

 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgericht Herford vom 24. Oktober 2012 (2 Ca 380/12) abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 18.357,28 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 1. Mai 2012 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin zu 8,5 %, die Beklagte zu 91,5 %. Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte.

Die Revision wird zugelassen.

 
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